Essen. . Ein Taxiunternehmer wollte durchsetzen, dass er an der lukrativeren Nordseite des Essener Hauptbahnhifs stehen darf. Damit scheiterte er vor Gericht.

Für Taxifahrer ist der Nordausgang des Essener Hauptbahnhofs offensichtlich der einträglichste Platz, um Geschäfte zu machen. Doch dort gibt es nur 15 Taxiplätze und zudem nur für Fahrer, die selbst oder deren Chefs Mitglieder der Taxigenossenschaft sind. Das ärgerte einen Essener Taxiunternehmer derart, dass er jahrelang auf vielen Ebenen kämpfte, um sich mit seinem Wagen auch auf diesem lukrativen Standort einzureihen zu dürfen.

Jetzt endete sein hartnäckiger Streit mit der Stadt und der Deutschen Bahn vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Er zog seine Klage zurück, nachdem ihm der Vorsitzende Richter vor Augen geführt hatte, dass sein Prozess aussichtslos ist. (AZ: 14 K 4155/12)

Stellplätze nur für Mitglieder der Taxi-Zentrale

Der entscheidende Punkt des Verfahrens kristallisierte sich schnell heraus: Der Bahnhofsvorplatz scheint in den Augen mancher eine öffentliche Fläche zu sein. Tatsächlich aber gehört der gesamte Bereich der Deutschen Bahn AG bzw. der Tochterfirma DB-Bahnpark. Und die hat mit der Taxigenossenschaft einen Vertrag abgeschlossen. Demnach dürfen nur deren angeschlossene Taxen – gegen Bezahlung – die Stellplätze nutzen.

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Dass die Taxi-Zentrale das auf ihre eigenen Mitglieder begrenzt, ärgerte den Kläger maßlos. Er war der Meinung, es handele sich um einen öffentlichen Taxistand und der müsse nach der Essener Taxiordnung allen zugelassenen Taxiunternehmern zustehen. Bestärkt in dieser Ansicht wurde er durch den Umstand, dass mit öffentlichen Verkehrsschildern plus Zusatzhinweisen die Exklusivität nur für wenige Taxen dokumentiert wurde. „Öffentlich gültige Verkehrszeichen dürfen doch nur von der Behörde aufgestellt werden“, ereiferte sich der Ausgeschlossene. Weil er sich nicht immer an die Vorgaben hielt, musste er in der Vergangenheit gar Knöllchen bezahlen oder wurde von den Kollegen, nicht immer freundlich, vertrieben.

Unglückliche Beschilderung

Mitglied der Genossenschaft wollte er aber nicht werden, zumal ihn das nach seinen Angaben für ein Taxi mehr als 400 Euro im Monat gekostet hätte. Im Laufe des mehrjährigen Verfahrens gingen wohl aber auch der Kommune und dem Bahnhofs-Management, die Bahn war im Prozess beigeladen, ein Licht auf, dass die Beschilderung wohl nicht ganz so glücklich war. Die wurde nämlich vor zwei Monaten entfernt. Stattdessen stehen dort jetzt Tafeln, die eindeutig klarstellen sollen, dass der Platz Betriebsgelände der Bahn ist. Und die darf auf ihrem Grundstück entscheiden, wer dort parken darf.

Da sich am Nordausgang des Bahnhofs damit kein öffentlicher, sondern ein privater Taxistand befindet, muss der Kläger also seinen Ausschluss zähneknirschend hinnehmen. Oder zahlen. Knapp 100 Meter entfernt, vor dem Handelshof, existiert ein öffentlicher Taxistand. Von dort darf der Kläger nicht vertrieben werden.

Er darf sich sogar einen Stellplatz suchen, der näher am Bahnhof liegt. Nur muss der dann auch auf einem privaten Grundstück eingerichtet sein.