Essen. Die Stadt Essen durfte die Schrottimmobilie an der Gladbecker Straße zu Recht für unbewohnbar erklären, hat das Verwaltungsgericht festgestellt.
Die Stadt Essen durfte vier Häuser an der Gladbecker Straße in Altenessen für unbewohnbar erklären, nachdem sie den Eigentümer vergeblich aufgefordert hatte, die Versorgung mit Leitungswasser und Heizenergie wiederherzustellen. Dies hat Mittwoch die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in insgesamt fünf Verfahren festgestellt.
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Am 7. Oktober hatten die Stadtwerke die zentrale Wasserversorgung der vier Wohngebäude stillgelegt und versiegelte den Absperrschieber mit schnell aushärtendem Beton. Mitarbeiter der Stadt Essen stellten zwei Tage später fest, dass auch die Heizungsanlage nicht funktionierte. Die Verwaltung forderte den Eigentümer und Antragsteller in den Verfahren durch wohnungsaufsichtliche Ordnungsverfügungen vom 9. Oktober dazu auf, die Wasserversorgung und Heizung wieder sicherzustellen und erklärte die Gebäude mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 für unbewohnbar.
Anträge des Hauseigentümers ohne Erfolg
Die inhaltlich nicht weiter begründeten Anträge des Hauseigentümers, die aufschiebende Wirkung seiner gegen die Ordnungsverfügungen gerichteten Klagen wiederherzustellen, blieben ohne Erfolg, da die Kammer die Ordnungsverfügungen für offensichtlich rechtmäßig erklärte.
Durchsuchung in Problemhäusern
Die Voraussetzungen für ein Eingreifen nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz Nordrhein-Westfalen lagen nach Auffassung der Kammer vor, da durch die fehlende Versorgung der Wohnungen Gesundheitsgefahren für die Bewohner, darunter auch Familien mit Kleinkindern, drohten, die ein weiteres Abwarten der Behörde nicht zuließen und die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügungen rechtfertigte. Schon aus hygienischen Gründen sei Frischwasser unerlässlich.
Der Hauseigentümer sei dafür verantwortlich, die ausreichende Versorgung der Wohnungen sicherzustellen, da nicht die einzelnen Mieter, sondern er die entsprechenden Versorgungsverträge abgeschlossen habe und die Wohnungen nicht über Einzelanschlüsse und individuelle Verträge mit den Versorgungsunternehmen verfügten. Ob ein Vermieter die entstehenden Nebenkosten gegenüber den jeweiligen Mietern tatsächlich durchsetzen kann, sei für die wohnungsaufsichtsrechtliche Pflicht des Antragstellers unerheblich und zähle zum unternehmerischen Risiko eines Vermieters.