Duisburg. . Ob es nach der tödlichen Katastrophe auf der Loveparade 2010 zum Prozess gegen die zehn Beschuldigten kommt, wird nicht vor Herbst entscheiden. Das Duisburger Landgericht teilte am Mittwoch mit, dass es die Anklageschrift nach wie vor prüfe. Dabei geht es auch um die Frage, ob die Vorwüfe als Straftatbestände in einem Prozess bewiesen werden können.
Das Duisburger Landgericht wird voraussichtlich erst im September eine Entscheidung über die Zulassung der Anklageerhebung gegen die zehn Beschuldigten im Loveparade-Strafverfahren fällen. So lange wird es dauern, die Vorwürfe zu überprüfen und die Frage, ob sie als Straftatbestände in einem Prozess bewiesen werden können.
Im Februar hatte die Staatsanwaltschaft wegen der Loveparade-Katastrophe Anklage erhoben. Bis in den Herbst läuft auch noch die Stellungnahmefrist der Verteidiger, die auf ihre Bitte hin um drei Monate verlängert wurde.
Im so genannten Zwischenverfahren prüft die Strafkammer derzeit die Vorwürfe gegen die sechs Stadtmitarbeiter und vier Mitarbeiter des Veranstalters Lopavent. Ihnen wird fahrlässige Tötung und Körperverletzung vorgeworfen.
Fehler bei Planung und Genehmigung
Sie sollen durch Fehler in der Planung und/oder Genehmigung dazu beigetragen haben, dass am 24. Juli 2010, vor nunmehr vier Jahren, 21 Menschen starben und mehr als 650 verletzt wurden. Auch sollen sie gegen Auflagen verstoßen bzw. deren Einhaltung nicht überwacht haben. Für die Beschuldigten von Lopavent soll „vorhersehbar“ gewesen sein, so die Anklage, dass es an der zu engen Rampe „lebensgefährlichen Situationen kommen musste“.
Ex-Baudezernent Dressler, der Bauordnungsamtsleiterin und einem Abteilungsleiter wirft die Anklage nicht ordnungsgemäße Aufsicht des Genehmigungsverfahrens vor. Sonst hätten sie die „schwerwiegenden Planungsfehler“ erkennen müssen. Den drei Sachbearbeitern wird vorgeworfen, die Genehmigungen erteilt zu haben. Bei den drei Erstgenannten lautet der Vorwurf auf Unterlassen. Das hat Auswirkungen: Fahrlässige Tötung kann mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft werden. Geschieht sie durch Unterlassen, kann das Strafmaß auf bis zu drei Jahre und neun Monate gemildert werden.