Duisburg.

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. In Abänderung dieses bekannten Schiller-Zitats ließe sich über den Fall vor dem Landgericht sagen: Der Dealer landet in der Acht, wenn der aufmerksame Nachbar wacht. Denn es war der rege Publikumsverkehr in der Wohnung eines 44-jährigen Hombergers, der Nachbarn dazu brachte, die Polizei zu informieren. Was folgte, brachte dem Mann eine Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis ein.

Dass mehrfach täglich Menschen, die schon dem Anschein nach nicht dem Bürgertum zuzuordnen waren, beim Angeklagten Einlass begehrten und nach wenigen Minuten wieder verschwanden, ließ Anwohner misstrauisch werden. Die Polizei reagierte sofort auf den Tipp, denn der 44-Jährige war einschlägig bekannt.

Erfolgreiche Wohnungsdurchsuchung

So war es denn auch nicht allzu schwer, eine richterliche Anordnung für eine Wohnungsdurchsuchung zu erhalten. Am 6. Juni klingelte es wieder an der Tür des 44-Jährigen. Diesmal allerdings kam kein Kunde herein, sondern die Polizei. Und die wurde schnell fündig: In zwei Plastikeimern im Schlafzimmer hatte der Angeklagte seinen Handelsvorrat deponiert. 1,4 Kilo Marihuana wurden sicher gestellt.

Dumm für den Dealer, dass ein schussbereiter Revolver Colt 38 im Nachttisch daneben lag. Für den 44-Jährigen bedeutete dies, dass er nicht nur wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern für die wesentlich höher mit Strafe bedrohte Variante des bewaffneten Handeltreibens vor Gericht stand.

Richter verfügten Unterbringung in geschlossener Entziehungsanstalt

Der Mann tat das einzige, was er noch tun konnte: Er legte ein rückhaltloses Geständnis ab. Schon seit seinem 13. Lebensjahr konsumiere er Drogen, so der 44-Jährige. Bis 2000 habe er seine Sucht durch Arbeit als Pizzabäcker finanzieren können. Seitdem lebt er mit Frau und drei Kindern von Hartz IV. Um die Sucht noch bezahlen zu können, habe er zu dealen begonnen.

Das Gericht ordnete die Tat als sogenannten minderschweren Fall in einen deutlich niedrigeren Strafrahmen ein, zumal der Angeklagte nach Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen aufgrund seiner Sucht möglicherweise nur eingeschränkt schuldfähig war. Strafschärfend wirkte sich allerdings eine einschlägige Vorverurteilung aus.

Mit dem Urteil verfügten die Richter die Unterbringung des Angeklagten in einer geschlossenen Entziehungsanstalt. Für den 44-Jährigen bedeutet dies, dass er voraussichtlich nur noch wenige Wochen im Gefängnis sitzen muss, dann in die Therapie geht und gute Chancen hat, in zweieinhalb Jahren wieder auf freien Fuß zu kommen.