Duisburg.

Schlappe vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf für die Stadt Duisburg in Sachen „Sexsteuer“: Das Gericht gab einer Klage der Bordellvermieter statt. Doch damit ist die Frage, ob sie diese Vergnügungssteuer zahlen müssen oder nicht, längst nicht vom Tisch, denn das Gericht gab der Klage nur deshalb statt, weil die Stadt die Höhe der Steuer nach der Zahl der Zimmer/Prostituierte und nicht nach Quadratmetern berechnet hat.

Hintergrund ist die entsprechende Satzung der Stadt Duisburg. Sie sieht eine personenbezogene Steuer in Höhe von pauschal 6 Euro pro Tag und Prostituierter vor. Zahlen müsste das eigentlich der Kunde. Die Prostituierten könnten – theoretisch – den Anteil der Vergnügungssteuer auf den Preis für die sexuellen Handlungen umlegen, was allerdings wirklichkeitsfremd sei. Deshalb sah die Stadt seit Einführung dieser „Sexsteuer“ die gewerblichen Zimmervermieter in der Pflicht, die Steuer nach dieser Berechnungsart zu zahlen.

Steuer ist im Grundsatz zulässig

Das sah das Gericht nun anders: Grundsätzlich sei die Erhebung dieser Steuer zwar zulässig, aber: Die beklagte Stadt habe ihren Steuerbescheid auf einen unzutreffenden Steuertatbestand gestützt. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21. August 2012 14 B 835/12 ) seien Bordelle – um ein solches handele es sich bei der von der Klägerin betriebenen Einrichtung – als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern.

Und „ähnliche Einrichtungen“ sind in diesem Fall beispielsweise bezogen auf FKK- oder Swingerclubs, „die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ böten. Dafür sehe die Satzung der Stadt Duisburg aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche.

Nachdenken über Berufung

Mehrere Bordellbetreiber von der Vulkanstraße hatten gegen den Steuerbescheid der Stadt geklagt. Die Summe, die die Stadt von ihnen eintreiben wollte, belief sich auf etwas mehr als eine halbe Million Euro. Um nicht mehr Kosten als nötig zu verursachen, erklärten die Vertreter der Stadt und der Kläger sich damit einverstanden, nur für einen Fall ein Urteil zu erwirken. Damit hat die Stadt noch die Möglichkeit, Berufung zu beantragen. Die Prozessvertreterin der Stadt erklärte gegenüber der WAZ, dass man darüber noch entscheiden werde.

Stadt verschickte Steuerbescheide

Das Stadtsteueramt hatte den Klägern Steuerbescheide über rund 41 000 (16 Zimmer), 185 000 Euro (46 Zimmer) und 356 000 Euro (89 Zimmer) zugeschickt.

Basis der Berechnung waren sechs Euro pro Zimmer/Prostituierte und Tag, 30 Tage im Monat im Jahresdurchschnitt.

Die Bordellbetreiber sehen die Steuerpflicht nicht bei sich, sondern bei den Prostituierten.

Klar sei hingegen, dass nun seitens der Stadt die Steuer für die Bordellbetreiber neu berechnet werde. Bei der Flächenberechnung geht es nicht nur um die Größe der jeweiligen Zimmer, sondern auch um andere Flächen wie Bar- oder Kontaktbereiche.

Ob es dann am Ende für die Zimmervermieter teurer oder billiger wird, muss sich noch zeigen. Klar scheint, dass auf jeden Fall gezahlt werden muss. Was das Gericht etwas gewundert hatte, war die Tatsache, dass es zur Berechnungsart bereits schon Urteile für andere Städte gegeben habe, dies von der Stadt Duisburg aber anscheinend nicht berücksichtigt worden waren. (AZ: K 3612/12)