Duisburg.

„EU-Knöllchen“ für Verkehrssünder treiben in den Sommerferien erste Blüten. „Wer in diesen Tagen Post von einer italienischen Kommune bekommt, sollte stutzig werden“, warnt Ulrich Loske, Rheinhauser Vertrauensanwalt des ACE Auto Club Europa.

Laut ACE-Anwalt vermitteln die Schreiben aus Italien den Eindruck, es handele sich um regelgerechte Zahlungsaufforderungen. Sie werden etwa wegen einer mutmaßlichen „Übertretung der italienischen Straßenverkehrsordnung“ ausgestellt.

Doch die entscheidenden rechtlichen Fakten stecken im Kleingedruckten des vermeintlichen Bußgeldbescheids. Danach wird die verlangte Zahlung in das freie Ermessen des angeblichen Verkehrssünders gestellt, verbunden mit der Offerte, sich doch gütig zu einigen.

Nicht ohne weiteres überweisen

Verkehrsanwalt Loske rät daher davon ab, ohne Weiteres gleich eine Überweisung vorzunehmen. Die mit einer Zahlungsaufforderung versehenen und in Italien abgestempelten Schriftstücke sind nach Darstellung des Autoclubs in nahezu fehlerfreiem Deutsch abgefasst.

In der amtlichen Korrespondenz fehlt auch nicht die übliche Aufforderung, im Fall einer Stellungnahme das Aktenzeichen anzugeben. Damit – so der ACE – solle für jeden klar sein, wie ernst er die Sache zu nehmen hat. Aus Sicht des ACE Vertrauensanwaltes ist es aber sinnvoll, sich eingehend auch mit dem Kleingedruckten zu befassen.

Um reguläres Bußgeld geht es nicht

Gut verborgen erst ganz am Schluss findet sich denn auch ein Hinweis mit folgendem Wortlaut: „Die kommunale Polizei hat Nivi Credit S.r.L. Div. European Municipality Outsourcing, Firenze – Italien, damit beauftragt die Durchführung aller entstehenden Tätigkeiten bezüglich Ihrer Akte zu übernehmen.“ Die vorliegende Zahlungsaufforderung stellt also noch keine amtliche Zustellung (Protokollbescheid) dar, deshalb liege es im Ermessen des Empfängers, ob er in gütiger Einigung eine Zahlung durchführen möchte.

Fazit des ACE-Fachmann: Es geht hier gar nicht um ein reguläres Bußgeld und ein Grenzen überschreitendes Vollstreckungsverfahren gemäß EU-Vereinbarung, sondern um die möglichst schnelle und problemlose Beitreibung von Geldstrafen durch ein Bank-und/oder Kreditunternehmen.