Duisburg. . Das Landgericht verurteilte jetzt einen 46-jährige Duisburger wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis. Die Richter sind überzeugt, dass der Mann 2005 ein damals elfjähriges Mädchen vergewaltigt hatte.

Vergeblich beteuerte der 46-Jährige vor dem Landgericht seine Unschuld. Die 2. Große Strafkammer verurteilte den Mann wegen schweren sexuellen Missbrauchs zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis. Die Richter waren am Ende des dreitägigen Prozesses davon überzeugt, dass der Angeklagte im Januar 2005 ein elfjähriges Mädchen in seiner damaligen Wohnung in Meiderich vergewaltigt hatte.

Geschehen war die Tat, als der Angeklagte Besuch von einem Bekannten erhielt, der seine Tochter mitbrachte. Als der Besucher kurz seinen Hund ausführte, soll der 46-Jährige über das Mädchen hergefallen sein.

Anzeige nach vier Jahren

Mehr als vier Jahre später hatte die heute 17-Jährige Anzeige erstattet. Ein Polizist berichtete, dass der Angeklagte sich bei seiner Vernehmung merkwürdigerweise noch sehr deutlich an den Tag, an dem angeblich nichts geschah, erinnern konnte.

Eine Gutachterin, die die Aussage der wichtigsten Zeugin auf Glaubwürdigkeit untersuchte, hielt die Berichte des Mädchens für erlebtes Geschehen. Aus wissenschaftlicher Sicht spreche nichts dafür, dass die Jugendliche sich die Sache ausgedacht oder Erlebnisse aus dem Umfeld projiziert habe.

Kein Motiv für Falschaussage

Vergeblich wies der Verteidiger auf Widersprüche in den Aussagen des Mädchens hin und forderte Freispruch. Der Angeklagte, der sich während des Prozesses nicht zur Sache hatte äußern wollen, betonte zum Abschluss der Beweisaufnahme: „Ich habe nichts gemacht. Die Sache ist für mich wie ein Alptraum.“

Das Gericht hatte dagegen keinen Zweifel an der Aussage der Geschädigten. Das Mädchen, das schon seit Jahren im Heim lebt und keinen Kontakt mehr zum Angeklagten hatte, habe kein Motiv für eine Falschaussage gehabt. Strafmildernd berücksichtigte die Strafkammer allerdings die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und den Umstand, dass die Tat bereits lange her war.