Duisburg/Berlin.
Zwei Schwerkriminelle, die in NRW-Haftanstalten sicherungsverwahrt werden, sollen bald freigelassen werden. Sie wollten den Wohnsitz in Duisburg nehmen, bestätigte die Duisburger Polizei. Entscheidungen seien aber noch nicht gefallen.
Damit wächst der Druck auf die Politik weiter, schnell über Maßnahmen zu entscheiden, mit der Sicherungsverwahrte nach einer Freilassung an Straftaten gehindert werden können – zumal noch 2010 bundesweit über 20 ähnliche Fälle zu entscheiden ist. Meist handelt es sich bei ihnen um Sexual- oder Gewalttäter.
Ein Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes erzwingt die Freilassungen, wenn die Sicherungsverwahrung nachträglich auf unbegrenzte Zeit verlängert wurde.
Nordrhein-Westfalen will bei der Überwachung der ehemaligen Straftäter strenge Auflagen einsetzen, sagt das Landeskriminalamt. Infrage kommen Vorgaben wie Alkoholverbot oder das Verbot, Kinder bei sich aufzunehmen.
NRW-Justizminister Kutschaty lehnt Internet-Pranger ab
Einen „Internet-Pranger“, wie er vom Vorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, ins Gespräch gebracht wurde, lehnt NRW-Justizminister Thomas Kutschaty (SPD) ab. Damit würden „in letzter Konsequenz Menschenjagd und Lynchjustiz wie im Mittelalter Tür und Tor geöffnet“.
Auch Berlin hält die Veröffentlichung von Namen und Anschriften entlassener Sexualstraftäter sowie ihrer Fotos im Internet für falsch. Justiz- und Innenministerium bezeichneten den Vorschlag Wendts als „verfassungsrechtlich sehr problematisch“ und einen „nicht gangbaren Weg“. Es müsse darum gehen, vernünftige Lösungen für den Umgang mit den freikommenden Schwerkriminellen zu finden und „nicht die Ängste der Bürger zu schüren“. Ähnlich argumentiert Peter Schaar, der Bundesdatenschutzbeauftragte: Ein Internet-Pranger widerspreche dem „Resozialisierungsgedanken und gefährde den „Schutz der im Internet veröffentlichten Straftäter“.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) sagt Nein zum Vorschlag der Konkurrenzorganisation. GdP-Landeschef Frank Richter plädiert für ein „Unterbringungsrecht“ der Täter außerhalb des Strafvollzugs. „Eine Restgefahr muss ausgeschlossen werden“.