Duisburg. Mit einer einstweiligen Verfügung griff ein Nachwuchsfußballer den MSV Duisburg und die Verbandsregeln an. Das kam am Ende dabei heraus.

Dass die Jugendspielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes ihm nach einem Vereinswechsel eine Wartezeit vorschrieb, um wieder an Pflichtspielen der U16 teilnehmen zu können, hatte einem ehemaligen Nachwuchskicker des MSV Duisburg nicht gepasst. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, hatte der Jugendliche die „Zebras“ zwingen wollen, die Zustimmung zum Wegfall der Sperre zu erteilen (wir berichteten).

Die hatte der MSV nämlich nicht gegeben. Und auch die laut den Verbandsregeln ersatzweise zu entrichtende Ausbildungsentschädigung, die die Zustimmung überflüssig gemacht hätte, war vom neuen Club nicht bezahlt worden.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts am König-Heinrich-Platz hatte dem Antragssteller vor einer Woche wenig Hoffnung auf Erfolg gemacht.

Vor einer Fußball-Schiedsstelle soll eine Einigung erzielt worden sein

Das schon allein deshalb, weil sie die Eilbedürftigkeit des Falles nicht nachvollziehen konnte: am 1. November wäre die Wartezeit vorbei. Eine Entscheidung, die zudem grundsätzlich in das Regelwerk eines Verbandes eingreifen könnte, müsse einem förmlichen Zivilverfahren vorbehalten bleiben.

Der Antragsteller bestand trotzdem auf einem Urteil, das am 19. Oktober verkündet werden sollte. Doch inzwischen wurde der Antrag auf den Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgenommen.

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Aus dem Amtsgericht war zu hören, dass der Grund dafür vorrangig in einer Einigung vor einer Schiedsstelle des Fußballverbandes zu finden sei.

Insgesamt drei junge Spieler waren vom MSV zum gleichen Verein gewechselt. Man einigte sich nun darauf, dass der MSV bei allen dreien auf die Ausbildungsentschädigung verzichtet und die drei ab sofort an Pflichtspielen teilnehmen können, der MSV dafür aber für die nächsten zwei Spieler, die in umgekehrter Richtung wechseln sollten, ebenfalls keine entsprechende Zahlung leisten muss und sie sofort einsetzen darf.