Duisburg. Die Einbrecher kamen meist über die Terrassentür und erbeuteten Schmuck, Bargeld und Autos. Das Landgericht Duisburg verurteilt zwei Duisburger.

Mit deutlichen Haftstrafen endete vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz das Verfahren gegen zwei 22 und 23 Jahre alte Duisburger. Als Mitglieder einer gut organisierten Bande waren sie in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 an einer Reihe von Einbrüchen beteiligt, bei denen die wechselnden Täter vor allem in Einfamilienhäuser eindrangen. Dafür gab es mehrjährige Haftstrafen.

Die in mehreren Städten befindlichen Objekte waren zuvor ausgekundschaftet worden, die Rollenverteilung sorgfältig abgesprochen worden. Mindestens zwei Männer drangen dann in die vorgesehenen Häuser ein, ein Mittäter sicherte die Tatorte ab, um die Komplizen bei Gefahr zu warnen.

Duisburger setzten gestohlenen Kombi als Tatfahrzeug ein

Meist verschafften sich die Täter Zugang durch Terrassentüren. Insgesamt wurden Bargeld, Schmuck und andere Gegenstände im Wert von 150.000 Euro gestohlen. Die höchste Beute fiel den Einbrechern bei einer Tat in Oberhausen in die Hände. Sie erbeuteten die Schlüssel für einen vor der Tür des Hauses abgestellten VW Arteon. Das 80.000 Euro teure Auto nahmen die Täter mit, inklusive des Kraftfahrzeugscheins.

Der sportliche Kombi wurde danach bei weiteren Taten benutzt, um die Einbrecher komfortabel an ihr Ziel zu bringen. Zur Täuschung trug das Fahrzeug ein Autokennzeichen, das einer der beiden Angeklagten in Marxloh gestohlen hatte.

Kammer verhängt mehrjährige Strafen

Der 23-Jährige wurde wegen schweren Bandendiebstahls zu dreieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Der 22-Jährige, der bereits eine lange Liste von Vorstrafen mitbrachte, muss für sechs Jahre hinter Gitter. Allerdings wird er einen erheblichen Teil der Strafe in einer Entziehungsanstalt verbringen dürfen. Die Kammer ordnete die Unterbringung des Drogensüchtigen an.

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Der Versuch eines Verteidigers, den Kammervorsitzenden wegen des Verdachts der Befangenheit abzulehnen, scheiterte dagegen. Die über den Antrag entscheidenden Richter konnten der Argumentation des Verteidigers, dass schon die – für ihn offenbar unbequeme – Festlegung der Verhandlungstermine seinem Mandanten das Recht auf eine ordnungsgemäße Verteidigung beschnitten habe, nicht folgen.