Duisburg. In zweiter Instanz stand ein Duisburger (47) vor Gericht. Mit einer dreisten Lüge hatte er 9000 Euro Coronahilfe ergaunert. Nun fiel das Urteil.

Die Corona-Soforthilfe hat so mancher als Geldgeschenk des Staates empfunden. Dass trotz der schnellen unbürokratischen Hilfe bestimmte Voraussetzungen vorliegen mussten, mag da ein verdrängtes Detail gewesen sein. Zum Beispiel im Falle eines 47-jährigen Duisburgers, der jetzt in zweiter Instanz wegen Subventionsbetruges vor dem Landgericht stand.

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Ziemlich dreist hatte der Angestellte eines Entrümpelungsdienstes im Mai 2020 in seinen Antrag geschrieben, er sei hauptberuflich Selbstständiger. Dabei hatte der Mann nicht einmal ein Gewerbe. Seine Bank wunderte sich sehr, dass wenige Tage später 9000 Euro auf dem Konto des hoch verschuldeten Mannes eingingen. Das Geldinstitut zeigte den Fall an.

Betrug bei Corona-Soforthilfe: 12.000 Euro Geldstrafe

Die Staatsanwaltschaft erhob bereits im November 2020 Anklage. Das Amtsgericht benötigte fast zwei Jahre, um die Sache zu verhandeln. Im September 2022 wurde der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 12.000 Euro (200 Tagessätze zu je 60 Euro) verurteilt. Und zur vollständigen Zurückzahlung der Coronahilfe.

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Der 47-Jährige hatte schon in erster Instanz ein rückhaltloses Geständnis abgelegt: Er sei in einer finanziellen Notlage gewesen. Gläubiger bedrängten ihn. Mit seinen 1800 Euro netto sei er bei der Bedienung der Schulden hoffnungslos in Rückstand geraten, so der Familienvater.

Vorsitzender fand die passenden Worte

Gegen die seiner Ansicht nach zu hohe Geldstrafe legte der Mann Berufung ein. Doch auch die Staatsanwaltschaft legte Rechtsmittel ein. Sie fand, dass ihr Antrag vor dem Amtsgericht, der auf fünf Monate Gefängnis lautete, angesichts der Vorstrafen des Angeklagten, der bei dem Betrug schon zweifach unter Bewährung stand, mehr als angemessen war.

Der Vorsitzende der Berufungskammer wies Richtung Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Tat inzwischen mehr als zwei Jahre zurückliege und eine Gefängnisstrafe nicht mehr unbedingt nötig sei. Den Angeklagten machte der Richter darauf aufmerksam, dass er mit der Geldstrafe gut bedient sei, allerdings bei Fortführung der Berufung ein gewisses Restrisiko bestehe, dass er doch ins Gefängnis müsse. Nach kurzer Überlegung nahmen beide Seiten die Berufung zurück.