Duisburg. Ein Duisburger (43) schlug bei einer kleinen Wiedersehensfeier in Rheinhausen seine Freundin. Er war kurz zuvor aus der U-Haft entlassen worden.

Gerade erst eine Woche zuvor war ein 43 Jahre Duisburger aus der Untersuchungshaft entlassen worden, da sorgte er schon für den nächsten Polizeieinsatz. Am Abend des 30. Januar 2022 schlug er eine Frau in deren Wohnung an der Beethovenstraße in Rheinhausen zusammen. Alkohol spielte bei der Tat, die jetzt in zweiter Instanz vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz verhandelt wurde, wohl die maßgebliche Rolle.

Das Wiedersehen hatten der Angeklagte und die Frau gemeinsam mit einem dritten Mann gefeiert. Doch unter dem Alkoholeinfluss kam es zum Streit. Wütend verschwand die Frau Richtung Badezimmer. Der Angeklagte folgte ihr. Der zweite Mann hörte Hilfeschreie, kam aufgrund einer Behinderung aber nur sehr langsam zum Badezimmer. Durch die offene Tür soll er gesehen haben, dass der 43-Jährige auf die am Boden liegende Frau mit Fäusten einschlug.

Polizisten kannten das Duisburger Paar schon

„Sie war stark alkoholisiert“, erinnerte sich ein Polizeibeamter im Zeugenstand. „Wir kannten sie nicht anders.“ Vielleicht einer der Gründe für das frühe Ableben der Frau, die vier Monate nach der Tat starb. Bei dem Einsatz hatte sie den Polizisten nur erzählt, sie sei vom Angeklagten geschlagen worden. Nein, eine Anzeige wollte sie nicht erstatten. Und man habe auch keine Beziehung.

Der Polizist erinnerte sich zumindest daran, dass das Paar immer wieder Streit gehabt habe. Aber vielleicht war auch die Darstellung des Angeklagten etwas übertrieben: „Wir waren verlobt“, behauptete er. Ansonsten wollte er sich zur Sache nicht äußern. Zur Tatzeit hatte er mehr als zwei Promille Alkohol im Blut gehabt.

Angeklagter und Staatsanwaltschaft zogen in Berufung

Das Amtsgericht hatte den 43-Jährigen im November 2022 wegen Körperverletzung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen kam die sonst bei so kurzen Strafen übliche Geldstrafe nicht mehr in Betracht. Der Staatsanwaltschaft reichte das nicht. Sie legte ebenso Berufung ein wie der Angeklagte.

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Man hätte das Verfahren einfach einstellen können. Schon allein mit Blick darauf, dass der Angeklagte aktuell ohnehin noch eine längere Haftstrafe absitzen muss. Doch dazu kam es nicht. Vielmehr musste der 43-Jährige befürchten, dass sich sein Aufenthalt hinter Gittern um mehr als zwei Monate verlängern könnte. Denn das bei Berufungen von Angeklagten geltende sogenannte Verschlechterungsverbot greift nicht, wenn auch die Staatsanwaltschaft das Urteil anficht. Am Ende blieb es bei den zwei Monaten. Beide Seiten nahmen ihre Berufung nach kurzer Beweisaufnahme zurück.