Duisburg. In zweiter Instanz steht ein Duisburger vor Gericht. Er soll eine junge Frau in einem Park vergewaltigt haben. Die Beweislage ist erdrückend.
In zweiter Instanz steht ein 26-jähriger Mann aus Hamborn vor dem Landgericht Duisburg. Am 18. Juli 2022 hatte er mit einer 20-Jährigen, die aufgrund einer Intelligenzminderung zu 80 Prozent schwerbehindert ist, in einer kleinen Parkanlage an der Amsterdamer Straße auf einer Wiese gesessen. Zunächst hatte er die junge Frau unsittlich berührt und sie dann in ein Gebüsch gezogen und vergewaltigt.
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Täter und Geschädigte hatten zuvor lockeren Kontakt gehabt. Vor der Tat konsumierten sie zusammen Bier. Doch die plumpen Annäherungen des 26-Jährigen wies die 20-Jährige zurück. Als es dunkel wurde, bat sie ihren Begleiter, sie nach Hause zu bringen, weil sie sich im Dunkeln fürchtet. Doch der begrapschte sie erneut. Als die junge Frau gehen wollte, ging er hinterher und vergewaltigte sie.
Vergewaltigungsvorwurf: In erster Instanz bestritt der Angeklagte alles
Während der Tat gelang es der Geschädigten, mit einer Hand ihr Handy zu zücken und eine Telefonnummer zu wählen. Ihre Mutter hörte das Geschehen auf diese Weise mit. Die aufgelöste und weinende 20-Jährige hatte es nach der Tat noch geschafft, selbst die Polizei anzurufen.
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Das Amtsgericht hatte den Angeklagten kurz vor Jahresende 2022 zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. An der Täterschaft gab es angesichts einer am Tatort gefundenen Mütze des 26-Jährigen und eindeutiger DNA-Spuren an seinem Körper und am Körper der Geschädigten keinen Zweifel. Trotz der erdrückenden Beweislage hatte der 26-Jährige bis zuletzt seine Unschuld beteuert.
26-Jähriger beschränkte Berufung auf das Strafmaß
Gegen das Urteil legte er Berufung ein. Inzwischen hat der Angeklagte wohl eingesehen, dass er seine Situation nur noch verbessern kann, wenn er ein Geständnis ablegt. Das tat er, indem er das Rechtsmittel auf die Höhe der Bestrafung beschränkte. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat sind damit automatisch rechtskräftig geworden.
Bei einem Fortsetzungstermin Anfang März soll nun noch einmal die Geschädigte gehört werden. Allerdings muss sie den Vorfall nicht noch einmal schildern. Es geht nur um die Frage, welche Folgen die Tat für sie hatte, weil das ein entscheidendes Kriterium für die Strafzumessung ist und das erstinstanzliche Urteil dazu herzlich wenig anführte. Ob der Angeklagte eine realistische Chance hat, doch noch mit einer Bewährungsstrafe davon zu kommen, darf bezweifelt werden.