Duisburg/Düsseldorf. Das Landesarbeitsgericht stellt in einem Duisburger Rechtsstreit klar: Die Fälschung eines Corona-Impfnachweises ist ein Kündigungsgrund.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in einem Duisburger Fall deutlich gemacht, dass die Fälschung eines Impfnachweises ein Kündigungsgrund ist. Dennoch kam die 8. Kammer des LAG im Kündigungsstreit zwischen dem Angestellten und dessen Arbeitgeber am Dienstag noch zu keinem Urteil.
Das Arbeitsgericht Duisburg hatte am 25. März geurteilt – und der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters stattgegeben (Aktenzeichen 5 Ca 45/22). Dieser war seit dem 1. September 1990 bei der Firma tätig, die ihn nun loswerden will. In dem Unternehmen galt auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ab dem 25. November 2021 die 3G-Reglung: Den Arbeitsplatz durften nur noch Personen betreten, die geimpft, getestet oder genesen waren; die Firma bat ihre Mitarbeitenden um die Vorlage entsprechender Belege.
Gefälschte Impfnachweise? Strafverfahren gegen Berliner Ärztin
Der Mitarbeiter legte ein digitales EU-Impfzertifikat vor. Im Impfpass waren je eine Impfung vom 12. August und vom 13. September 2021 mit dem Biontech-Vakzin Comirnaty dokumentiert. Beide Impfungen sollten in der Praxis einer Berliner Ärztin durchgeführt worden sein. Das Problem: „An beiden Impfterminen war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt“, berichtet die Pressestelle des Landesarbeitsgerichtes. Gegen die Berliner Ärztin liefen demnach zudem diverse Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Handels mit gefälschten Impfausweisen.
Der Mitarbeiter wurde darum am 3. Januar im Beisein des Betriebsrats mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe einen gefälschten Impfnachweis vorgelegt. „Mit Schreiben vom 7.1.2022 erfolgte nach Anhörung des Betriebsrats die fristlose, hilfsweise die fristgerechte Kündigung“, schildert das LAG den Fall.
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Das Duisburger Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage dennoch stattgegeben: Zwar stelle die Vorlage eines gefälschten Impfpasses einen wichtigen Grund im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 626 Abs. 1) zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Mit Blick auf die durchgeführte Beweisaufnahme im vorliegenden Fall, habe der Arbeitgeber jedoch nicht nachweisen können, dass der Kläger einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte. „Die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung“ seien ebenfalls nicht gegeben gewesen, „da hierzu der Betriebsrat nicht angehört worden war“.
8. Kammer des Landarbeitsgerichtes Düsseldorf: Beweisaufnahme erforderlich
Die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts hat in der mündlichen Verhandlung am Dienstag zwar in diesem Sinne in zweiter Instanz ebenfalls deutlich gemacht, dass eine Impfpassfälschung die außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Aber auch die Düsseldorfer Richter entschieden: Um die Fälschung rechtssicher nachzuweisen, sei „eine Beweisaufnahme erforderlich“ (Beweisbeschluss vom 4. Oktober, Az. 8 Sa 326/22). Die Verhandlung wird fortgesetzt.
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- Auch die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichtes hat am Dienstag in zweiter Instanz zum Ausdruck gebracht, dass eine Impfpassfälschung grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellt.
- Die ordentliche Kündigung in diesem Fall (Az. 3 Sa 374/22; Arbeitsgericht Düsseldorf: 5 Ca 1575/21) war aus formalen Gründen gescheitert – „an einer fehlerhaften Betriebsratsanhörung“, wie die Pressestelle des LAG Düsseldorf mitteilte.