Duisburg. Aus Versehen hat eine Duisburgerin auf einem Carsharing-Parkplatz geparkt. Nun soll sie 228 Euro Bußgeld bezahlen. Womit die Stadt das begründet.
Sie war spät dran und wollte ihren fünfjährigen Sohn schnell zum Schwimmunterricht im Hotel Plaza, Duisburg-Mitte, bringen. Jetzt drohen der Duisburgerin Jewgenia Major (33) Bußgelder von rund 228 Euro, weil sie in der Eile für knapp zehn Minuten auf einem Carsharing-Parkplatz geparkt hat.
Ihr Mann Boris Major (35) nennt es „unmenschlich“ ein solches Bußgeld zu verlangen. Er hat sich nicht nur beim Ordnungsamt, sondern auch beim Oberbürgermeister Sören Link beschwert und verlangt, den Gebührenbescheid noch einmal zu prüfen.
Nach Falschparken in Duisburg: Hohes Bußgeld trotz kurzer Parkdauer
„Nachdem meine Frau unseren Sohn zum Schwimmunterricht gebracht hat, ist sie direkt zurück zum Auto gelaufen. Sie war höchstens zehn Minuten weg“, erzählt Major unserer Redaktion. Während ihrer kurzen Abwesenheit seien Mitarbeitende der Verkehrsüberwachung auf das falsch geparkte Auto aufmerksam geworden. „Sie haben ihr eine Verwarnung mit Bußgeld in Höhe von 55 Euro ausgestellt.“
Kurz darauf sei außerdem ein Abschleppdienst zum Parkplatz gekommen, den die Mitarbeitenden zuvor gerufen hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Frau bereits zurück bei ihrem Auto gewesen. Der Wagen wurde weder abgeschleppt, noch sei mit dem Abschleppen begonnen worden, sagt der 35-Jährige.
Dennoch soll seine Frau für die „eingeleitete Abschleppmaßnahme“ Kosten in Höhe von 65,45 Euro sowie weitere 107,50 Euro Verwaltungsgebühren begleichen, wie es im Gebührenbescheid der Stadt heißt. Insgesamt soll sie also eine Summe von knapp 228 Euro bezahlen.
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Dass es falsch war, dort zu parken, sehen die Majors ein. Die Verwarnung in Höhe von 55 Euro hätten sie deswegen beglichen. Darüber hinaus habe sich seine Frau in einer schriftlichen Stellungnahme bei der Stadt entschuldigt. „Sie hat das Schild für den Carsharing-Parkplatz einfach nicht erkannt“, so Major.
Im Gebührenbescheid der Stadt werde argumentiert, dass die Ordnungsbehörde zur „Gefahrenabwehr“ den Abschleppdienst hätte rufen müssen. „Ich verstehe nicht, wie ein Auto, dass auf einem Carsharing-Parkplatz steht, eine Gefahr darstellen soll“, sagt Major. Zudem seien auf dem Parkplatz noch zwei weitere Plätze frei gewesen. „Wie kann man nach zehn Minuten ein Auto abschleppen, das niemanden stört?“, so der verärgerte Duisburger.
Die zusätzlichen Kosten für das Abschleppen wolle Major „aus Prinzip nicht bezahlen“. Sollte die Stadt seiner Bitte nicht nachkommen, die zusätzlichen Kosten zu reduzieren, will er über das Verwaltungsgericht Klage einreichen. Das Bürger- und Ordnungsamt werde sich um die Beschwerde kümmern und sich direkt mit ihm in Verbindung setzen, so die Stadt.
Stadt Duisburg: Carsharing-Parkplätze können Zweck nur erfüllen, wenn sie frei sind
Auf Anfrage unserer Redaktion zu dem Vorfall teilt die Stadt außerdem mit, dass die Anzahl der Carsharing-Parkplätze im Duisburger Stadtgebiet begrenzt sei. Die Plätze könnten nur dann ihren vom Gesetzgeber vorgesehenen Zweck erfüllen, wenn sie zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund werde bei Carsharing-Parkplätzen darauf geachtet, dass Berechtigte dort parken. „Falschparkende Autos werden deshalb von der Verkehrsüberwachung abgeschleppt“, sagt Stadtsprecher Malte Werning.
Doch auch andere Plätze sollen laut Major noch auf dem Parkplatz frei gewesen sein. Das ändere nichts, so Werning. „In der Praxis ist oft festzustellen, dass Falschparker auch andere Autofahrer dazu verleiten, dort unerlaubt zu parken.“
Die Begründung, eine „Gefahr“ gehe von dem falsch geparkten Auto aus, dürfe nicht umgangssprachlich verstanden werden. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sei im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes immer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, so der Stadtsprecher.
Zu den zusätzlichen Kosten für das Abschleppen sagt Werning, diese seien dadurch entstanden, dass der Abschleppwagen bereits bestellt wurde. Zwar könne der Wagen abbestellt werden, wenn der Halter erscheint. „Es entstehen aber dennoch Kosten, die vom Fahrzeughalter zu erstatten sind.“