Duisburg. Wegen bewaffneten Drogenhandels stand ein Duisburger (22) vor dem Amtsgericht. Über seine Geschäfte führte er säuberliche Kundenlisten.

Als Polizeibeamte am 20. Juli 2022 an eine Wohnungstür in Obermeiderich klopften und sich als Ordnungshüter zu erkennen gaben, hörten sie drinnen ein Geräusch, als wenn jemand etwas ablegen würde. Es liegt der Verdacht nahe, dass es die einer scharfen Waffe täuschend ähnliche Gaspistole war, die kurz danach in der Nähe der Wohnungstür gefunden wurde. Wegen bewaffneten Drogenhandels stand ein 22-Jähriger nun vor dem Amtsgericht.

Die Polizei hatte einen Tipp bekommen, dass in der Wohnung mit Drogen gehandelt wurde. Neben zwei Gaspistolen und Pfefferspray fanden die Beamten rund 100 Gramm Marihuana und 22 Gramm Kokain. Außerdem beschlagnahmten sie das für das Abwiegen und Abpacken von Drogen nötige Equipment.

Angeklagter legte rückhaltloses Geständnis ab

Schon nach seiner Festnahme hatte der 22-Jährige ein rückhaltloses Geständnis abgelegt. Leugnen wäre auch ziemlich zwecklos gewesen. Auch die Schutz-Behauptung, dass die Drogen nur zum Eigenbedarf in der Wohnung gelegen hätten, wäre zum Scheitern verurteilt gewesen. Denn die Ordnungshüter fanden Schuldnerlisten. „Die waren recht detailliert geführt“, berichtete ein Polizist im Zeugenstand. „Mit Namen und Mengen.“

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Ein 41-Jähriger, der – ohne dort gemeldet zu sein – schon länger bei dem 22-Jährigen wohnte, war ursprünglich als Mittäter angeklagt worden. „Mein Mandant hat dort gewohnt, hat mitbekommen, was da lief und hat gelegentlich beim Verpacken von Drogen geholfen“, offenbarte der Verteidiger des 41-Jährigen. „Selbst verkauft hat er nicht.“

41-Jähriger wurde lediglich wegen Beihilfe verurteilt

Das Gegenteil war nicht zu beweisen. Im Urteil ging das Gericht deshalb von Beihilfe aus und setzte eine achtmonatige Haftstrafe auf drei Jahre zur Bewährung aus. Weitaus schwieriger war die Festlegung des Strafmaßes bei dem 22-Jährigen. Der nämlich brachte schon ein paar Vorstrafen mit, wenn sie auch nicht einschlägig waren, und der Mann hatte, bis er am 20. Juli in der Untersuchungshaft landete, noch nie im Gefängnis gesessen.

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Das Schöffengericht ging von einer positiven Sozialprognose aus. Aus der Haft heraus hatte sich der 22-Jährige um eine Therapie bemüht. Die muss er nun absolvieren und sich außerdem drei Jahre lang straffrei führen, sonst muss er zwei Jahre Haft verbüßen. Die Vorsitzende machte in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass der Angeklagte Glück gehabt habe, dass die Sache als sogenannter minderschwerer Fall nur beim Schöffengericht angeklagt wurde. „Man hätte das auch als Regelfall beim Landgericht eröffnen können“, so die Richterin. Dann hätte die Mindeststrafe fünf Jahre betragen.