Duisburg. Als seine Freundin Schluss machte, nahm ein 42-Jähriger den Schmuck der Duisburgerin mit Gewalt. Nun hat das Gericht ein Urteil gesprochen.
Eine Hombergerin (30) hätte gerne geheiratet. Doch das wollte ihr Freund nicht. Also gab sie ihm den Laufpass. Kurz darauf stand der 42-Jährige am 6. April vor ihrer Tür. Sie ließ ihn herein. Es kam zu einem Streit. „Wenn du Schluss machst, nehm ich dir eben alles weg“, soll der Mann gesagt und das sogleich in die Tat umgesetzt haben. Nun stand er deshalb vor dem Duisburger Amtsgericht am König-Heinrich-Platz.
Die Tat war als Raub und Körperverletzung angeklagt. Zwei goldene Ringe hatte der 42-Jährige aus einer kleinen Schmuckschatulle im Schlafzimmer genommen. Dann griff er nach der Halskette seiner Ex. Die versuchte den Schmuck festzuhalten, doch der Angeklagte entriss ihr die Kette mit Gewalt. Dabei soll sich die 30-Jährige einen Kratzer an einem Finger zugezogen haben.
Dann verließ der 42-Jährige fluchtartig das Haus. Auf Socken. Im Eifer des Gefechts hatte er möglicherweise vergessen, dass er beim Betreten der Wohnung wie immer seine Schuhe ausgezogen hatte. Die Ex-Freundin rief die Polizei.
Duisburger Schöffengericht glaubte dem Angeklagten nicht
Der 42-Jährige bestritt die Tat. „Ich war nicht dort. Und ich habe nichts mitgenommen.“ Die Zeugin bestätigte dagegen, dass der Angeklagte über das Ende der dreijährigen Beziehung sehr aufgebracht gewesen sei. „Er hat mich gegen die Wand gedrückt und mir die Kette abgerissen.“ Nein, weh habe das nicht getan. Und woher der Kratzer am Finger stammte, könne sie auch nicht sagen. Später habe ihr der 42-Jährige die Kette und die Ringe zurückgebracht. Und irgendwann auch seine Schuhe abgeholt.
Das Schöffengericht sah keinen Grund, der Aussage der 30-Jährigen nicht zu glauben. Da eine Körperverletzung unbewiesen blieb, verurteilte es den 42-Jährigen nur wegen Raubes. Zu dessen Gunsten berücksichtigte das Gericht, dass er seine Beute nicht behalten hatte.
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Zulasten des Angeklagten musste sich allerdings eine ganze Reihe, wenn auch nicht einschlägiger Vorstrafen auswirken. Der Vollzug einer 14-monatigen Haftstrafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.