Duisburg. In zweiter Instanz kämpfte ein 23-Jähriger gegen eine Verurteilung wegen Körperverletzung. Hundekot sorgte für Auseinandersetzung in Hamborn.
Ein Hundehaufen war der Anlass dafür, dass sich zwei Nachbarn am 21. August 2020 im gemeinsamen Garten eines Blocks mit Mehrfamilienhäusern an der Halfmannstraße in Hamborn in die Haare bekamen. Im Verlauf der Auseinandersetzung soll der 23-jährige Angeklagte einem 47-Jährigen zwei Schläge ins Gesicht und in den Bauch verpasst haben. Was der 23-Jährige in der Berufungsverhandlung bestritt.
Ob das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und einer Familie aus dem Nebenhaus zuvor nur eitel Freude war, offenbarte der Prozess vor dem Landgericht nicht. Allerdings wurde deutlich, dass das nachbarschaftliche Verhältnis deutlich darunter litt, dass der 23-Jährige sich zwei belgische Schäferhunde zulegte. Die verängstigten Nachbarn schalteten mehrfach das Ordnungsamt ein.
Angeklagter fand Hundekot auf seinem Roller und legte ihn auf das Rad des Nachbarn
Am Tattag hatte der 23-Jährige auf seinem im Hof abgestellten Roller einen Hundehaufen vorgefunden. „Das war bestimmt dieser Hurensohn Ali“, verdächtigte er sofort den Nachbarn. Und er revanchierte sich: Er platzierte den Hundekot auf dem Sattel des Fahrrades des Nachbarn. Das führte zu einer lautstarken Auseinandersetzung, die schließlich mit den zwei Schlägen endete.
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Das Amtsgericht Hamborn hatte den 23-jährigen Dachdeckergehilfen dafür zu einer Geldstrafe von 2800 Euro (70 Tagessätze zu je 40 Euro) verurteilt. Der Angeklagte wollte das nicht auf sich sitzenlassen. „Ich habe den Hundehaufen umgelegt, weil ich irrtümlich sofort geglaubt habe, das wäre der Nachbar gewesen. Und ich habe ihn beleidigt. Aber ich habe nicht zugeschlagen.“
Zeugen zeichneten ein eindeutiges Bild des Geschehens
Doch der Nachbar, seine Ehefrau und drei weitere Zeugen, darunter auch völlig unbeteiligte Bewohner des Häuserblocks, hatten genau diese zwei Schläge gesehen. Die einzige, die andere Angaben machte, war die Lebensgefährtin des Angeklagten. Die aber hatte im entscheidenden Augenblick nicht alles mitbekommen.
Die Berufungskammer fand an dem erstinstanzlichen Urteil keinen Fehler. Geändert wurde es trotzdem: Weil eine inzwischen erfolgte Strafe wegen Fahrens ohne Führerschein einbezogen werden musste und weil der Angeklagte inzwischen deutlich weniger verdient. Nun muss er nur noch 2400 Euro (120 Tagessätze zu 20 Euro) bezahlen.