Duisburg. Wegen Diebstahls standen zwei Duisburger in zweiter Instanz vor Gericht. In einer Textilverwertung in Kaßlerfeld zweigten sie die beste Ware ab.
Ärger gab es 2019 bei einer Textilverwertungsfirma in Kaßlerfeld. Kunden beschwerten sich, dass die gelieferte Ware nicht mehr die richtige Zusammensetzung habe. Lange Zeit konnte und wollte die Firma nicht einsehen, dass der Fehler bei ihr lag. Schließlich wuchs die Erkenntnis, dass einige Mitarbeiter die hochwertigsten Textilien stahlen. Zwei der Diebe standen nun in zweiter Instanz vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz.
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Das Unternehmen leert in Duisburg und Umgebung Altkleider-Container, sortiert den Müll aus, entsorgt ihn und verkauft die noch ansehnliche Kleidung. Aufgewertet wird das, was wieder verkauft wird, durch Neuware, die aus einem Exklusiv-Vertrag mit einem großen Discounter stammt. Der liefert jene Textilien, die er nicht auf seinen Sonderverkaufstischen loswird, an das Duisburger Unternehmen. Und genau diese hoch begehrte sogenannte „Creme-Ware“ fand sich immer seltener in Lieferungen an Abnehmer des Kaßlerfelder Unternehmens.
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Verteidiger sahen Rechtsfehler im erstinstanzlichen Urteil
Es erhärtete sich der Verdacht, dass Mitarbeiter die besonders hochwertige Neuware verschwinden ließen und auf eigene Rechnung weiter verkauften. Mehrere Sortierer kostete das ihren Job. Darunter auch zwei 40 und 33 Jahre alte Männer aus Hochfeld. Bei einer Kontrolle wurden im März 2020 acht 120 Liter-Säcke mit hochwertigen Textilien in dem auf dem Firmengelände geparkten Auto des 40-Jährigen gefunden. In arbeitsrechtlichen Anhörungen gestand das Duo, Ware abgezweigt zu haben. Eine Anklage lastete ihnen 115 Diebstähle an. Beweisbar war aber nur jene Tat, bei der sie erwischt worden waren. Vom Amtsgericht gab es dafür jeweils sechs Monate mit Bewährung.
Die Sache wurde zum Fall für die Berufungskammer. Denn die Verteidiger gingen nicht nur davon aus, dass ihre Mandanten nur einmal das nachgeahmt hatten, was deren Kollegen längst taten. Die Anwälte sahen auch Rechtsfehler im erstinstanzlichen Urteil: Es handele sich nicht um eine vollendete Tat, weil das gestohlene Gut die Firma noch gar nicht verlassen hatte. Und von Gewerbsmäßigkeit könne erst recht nicht die Rede sein. Die Berufungskammer signalisierte, dass sie das ähnlich sehe.
Statt einer Bewährungsstrafe auf dem Papier gibt es nun hohe Geldstrafen
Freuen konnten sich die Angeklagten darüber letztlich nicht. Die Kammer ging von einem versuchten Diebstahl aus, senkte angesichts der Dreistigkeit, mit der die Diebe agierten und in zwei Instanzen keinerlei Reue zeigten, die Strafe aber nur um einen Monat. Da das Gericht keinen Grund zu erkennen vermochte, warum es von der Regel abweichen sollte, nach der geringe Haftstrafen in Geldstrafen umzuwandeln sind, wurde es für die beiden Familienväter richtig teuer: Der 40-Jährige muss 6000 Euro (150 Tagessätze zu je 40 Euro), sein Komplize 2250 Euro (150 Tagessätze zu je 15 Euro) zahlen.