Duisburg. Ein 22-Jähriger verfolge eine Achtjährige auf dem Schulweg in Duisburg, griff ihr in die Hose. Eltern berichten: Vorfall veränderte die Tochter.

In zweiter Instanz musste sich das Duisburger Landgericht am König-Heinrich-Platz mit einer eher ungewöhnlichen Sexualtat beschäftigen. Während Täter, die Kinder missbrauchen, in der Mehrzahl der Fälle aus dem Umfeld der Opfer stammen, lag der Fall bei einem 22 Jahre alten Duisburger anders. Am 9. September 2021 hatte er sich in Duissern an einem ihm völlig fremden achtjährigen Schulkind vergangen.

Bereits vor dem Amtsgericht hatte der Angeklagte gestanden, das Mädchen, das mittags auf dem Weg von der Grundschule nach Hause war, auf der Straße gesehen und es spontan verfolgt zu haben. Kurz vor der Haustür sprach er das Mädchen an, hielt es fest und griff ihm in die Hose. Erst als die Achtjährige auf die Fenster ihrer Wohnung zeigte, flüchtete er.

Zweite Begegnung in Duisburg brachte Täter für zwei Monate hinter Gitter

Zwei Tage später waren sich der 22-Jährige und das Schulkind, das in Begleitung seines Vaters war, zufällig wieder über den Weg gelaufen. Das endete mit der Festnahme des 22-Jährigen, der bereits nach zwei Monaten Untersuchungshaft vor dem Amtsgericht stand. Das für die Jugendschutzsache zuständige Jugendschöffengericht verurteilte den bislang nicht vorbestraften jungen Mann zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe.

Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Solch eine Tat könne man nicht mit der Mindeststrafe ahnden, fand die Anklagebehörde. Der Angeklagte fand vor der Berufungskammer – wie schon in erster Instanz – keine Erklärung für sein Verhalten.

Gravierende Folgen gaben Ausschlag für Gefängnisstrafe

Die Folgen des sexuellen Übergriffs für die Achtjährige hatten für das erstinstanzliche Urteil keine Rolle gespielt. Die Berufungskammer legte allerdings gerade darauf ein Schwergewicht der Beweisaufnahme. „Vor der Tat war meine Tochter ein fröhliches und sehr selbstständiges Kind“, berichtete die Mutter (39) des Mädchens. „Seit dem Vorfall leidet sie an Panikattacken und Angstzuständen. Wir können sie kaum mal allein lassen.“

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Angesichts der gravierenden Folgen für die Geschädigte hielt auch die Kammer das erstinstanzliche Urteil für zu milde. Nach dreistündiger Verhandlung hob die Berufungskammer das Urteil des Amtsgerichts auf. Der Angeklagte muss nun zwei Jahre und neun Monate ins Gefängnis. Der Versuch des Angeklagten, mit einem späten Entschuldigungsschreiben und einer Zahlung von 1000 Euro Wiedergutmachung einen für ihn günstigen so genannten Täter-Opfer-Ausgleich zu erzielen, war an der ablehnenden Haltung der Eltern des Kindes gescheitert.