Duisburg. Auf einer Fahrt in der Straßenbahn 903 hat ein Duisburger (27) einer 15-Jährigen Drogen verkauft. Dafür musste er sich vor Gericht verantworten.

Weil er an Silvester 2021 ohne Fahrschein in der Straßenbahnlinie 903 saß, musste ein 27 Jahre alter Duisburger am Brückenplatz in Hochfeld aussteigen. Dort wartete schon die Polizei auf ihn. Zu deren Verwunderung offenbarte der 27-Jährige ganz freiwillig, dass er eine Schreckschusswaffe und rund 150 Gramm Drogen verschiedenster Art mit sich herumtrug. Nun stand er wegen Drogenhandels vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz.

Die Anklage lautete auf bewaffnetes Handeltreiben und Abgabe von Rauschgift an Minderjährige. Denn eine 15-Jährige, die zusammen mit dem Angeklagten in der Bahn gesessen hatte, hatte bei dieser Gelegenheit vier Gramm Marihuana für die Silvesterfeier von ihm gekauft.

Duisburger hielt jugendliche Käuferin für älter als 15

Der Angeklagte berichtete von einem öden Leben, das seit zehn Jahren vom Drogenkonsum bestimmt wird. Seit 2020 lebte er mehr oder weniger auf der Straße, schlief bei wechselnden Freunden aus der Szene. Wenn er denn überhaupt schlief. Gegen Müdigkeit half Amphetamin. „Als ich festgenommen wurde, hatte ich mindestens acht Tage nicht geschlafen“, berichtete er der Strafkammer.

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Ansonsten gestand der 27-Jährige die Taten unumwunden ein. Er habe die Drogenkäuferin bereits flüchtig gekannt. „Ich bin aber immer davon ausgegangen, dass sie deutlich älter ist.“ Die Zeugin blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Eine Polizistin, die die 15-Jährige vernommen hatte, konnte den Irrtum des Angeklagten allerdings nachvollziehen. Das Mädchen gehe leicht für 18 oder älter durch, so die Beamtin.

Ermittlungspanne: Drogenproben wurden gepanscht

Auch der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens, der den Angeklagten allein mindestens fünf Jahre hinter Gitter hätte bringen können, wurde nicht erfüllt. Denn die Behauptung des 27-Jährigen, er habe 50 Prozent des gerade erst erworbenen Rauschgifts selbst konsumieren wollen, konnte nicht widerlegt werden. Leider waren Proben im Laufe der Ermittlungen zusammengekippt worden, so dass nicht mehr ganz klar war, welchen Wirkstoffgehalt was hatte.

Zugunsten des Angeklagten war davon auszugehen, dass der zum Verkauf bestimmte Stoff die sogenannte nicht geringe Menge nicht überschritt. Und damit wurde es rechtlich gesehen unwichtig, dass er einen gefährlichen Gegenstand bei sich trug.

Die Kammer ging daher am Ende nur von einem normalen Handeltreiben aus. Dafür verurteilte sie den 27-Jährigen zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft. Die wird er zum größten Teil in einer Entziehungsanstalt verbringen.