Duisburg. Mehrere Monate führte ein 27-Jähriger aus Duisburg-Ruhrort ein Verhältnis mit einer 13-Jährigen. In dieser Zeit vergewaltigte er das Mädchen.
Wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Vergewaltigung verurteilte das Landgericht am König-Heinrich-Platz einen 27 Jahre alten Duisburger zu drei Jahren und neun Monaten. Bereits zu Beginn des mehrtägigen Verfahrens hatte er zugegeben, im Jahr 2018 ein Liebesverhältnis mit einer damals 13 Jahre alten Bewohnerin eines Moerser Jugendheims gehabt zu haben.
Nachdem man zunächst nur gut befreundet war, sei es zwischen Mai und Juli in mindestens fünf Fällen zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, so der Angeklagte. Man traf sich in der Ruhrorter Wohnung des Mannes, deutlich öfter allerdings war ein abgelegenes Bahngelände in Moers Ort der Stelldichein.
Duisburger Gericht wertete Beteuerung des 27-Jährigen als Schutzbehauptung
Auch die Vergewaltigung hatte der Angeklagte überraschend leichtfertig eingeräumt. „Sie hat das ja auch nicht interessiert, wenn ich keine Lust hatte. Die hat mich immer so aufgeregt“, behauptete er. Und einmal sei es halt andersherum gewesen und er habe schließlich Gewalt angewandt, um das Mädchen zum Sex zu zwingen, gab der 27-Jährige zu.
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In einem Punkt allerdings hatte er der Anklage widersprochen: Er habe geglaubt, das Mädchen sei älter gewesen. „Mir hat sie gesagt, sie sei schon 14.“ Wäre das Gegenteil nicht zu beweisen gewesen, wäre der Angeklagte wohl mit einer deutlich niedrigeren Strafe davongekommen. Denn dann hätte es sich um einen Missbrauch einer Jugendlichen gehandelt, für dessen juristische Verwirklichung allerdings noch eine Reihe weiterer Umstände erfüllt sein müssen.
Doch die Kammer sah die Beteuerung des 27-Jährigen am Ende als Schutzbehauptung. Aufgrund der Beweisaufnahme waren die Richter davon überzeugt, dass der Mann das wahre Alter des Mädchens kannte. Zugunsten des bislang nur geringfügig vorbestraften Angeklagten – drei Geldstrafen wegen Beförderungserschleichung und eines Verkehrsdeliktes – sprach am Ende vor allem dessen Geständnis.