Duisbjurg. Ein Gastronom aus Duissern stand in zweiter Instanz in Duisburg vor Gericht. Aus Eifersucht soll der 51-Jährige seine Ehefrau geschlagen haben.
Es war eine klassische Eifersuchtstat: Weil er seine Frau verdächtigte, ein Verhältnis mit einem Bekannten zu haben, hielt sich ein Duisburger (51) nicht lange mit Reden auf. Als seine Frau am 24. Mai 2021 die gemeinsame Wohnung in Duissern betrat, sprühte er mit Pfefferspray und versetzte der 46-Jährigen Faustschläge und Ohrfeigen. Das Landgericht am König-Heinrich-Platz benötigte für die Berufungsverhandlung allerdings nicht viel Zeit.
Vor dem Amtsgericht gab der Mann ein weitgehendes Geständnis ab. Er sei wütend gewesen, habe seine Frau geschlagen, so der bislang völlig unbescholtene Gastronom. Mit dem Pfefferspray, dass ihm zufällig in die Finger gefallen sei, habe er grob in die Richtung der Zeugin gesprüht. Er wisse aber nicht, ob er überhaupt getroffen habe.
Schon das Amtsgericht blieb auf das Geständnis des Duisburgers angewiesen
Das hatte das Amtsgericht nicht aufklären können. Denn die einzige Zeugin, die bei der Tat Gesichtsschwellungen davon trug, machte von dem ihr als Ehefrau zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht, Gebrauch.
Am Ende verurteilte den Mann die erste Instanz daher nicht wegen der angeklagten gefährlichen Körperverletzung, sondern nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 900 Euro (90 Tagessätze zu je zehn Euro).
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Die Staatsanwaltschaft zog dagegen in die Berufung. Doch in der Begründung des Rechtsmittels griff eine Oberamtsanwältin auch auf frühere Aussagen der Ehefrau zurück, die aufgrund der Aussageverweigerung der Zeugin gar nicht hätten verwertet werden dürfen.
Die Zeugin schwieg auch diesmal
Die Berufungskammer holte die 46-Jährige erneut in den Zeugenstand und klärte sie darüber auf, dass es auch diesmal ihre Entscheidung sei, ob sie etwas sagen oder schweigen wolle. Die Frau rang sichtbar mit sich selbst, brach in Tränen aus. Schließlich sagte sie leise: „Ich möchte meinen Ehemann nicht belasten.“ Mehr musste sie nicht mehr sagen.
Die Tat war damit nicht weiter aufzuklären. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft nahm die Berufung zurück. Es blieb bei der Geldstrafe wegen einfacher Körperverletzung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Staatskasse.