Duisburg. In zweiter Instanz stand ein Duisburger (26) wegen Hausfriedensbruchs im MSV-Stadion vor Gericht. Im Mittelpunkt stand eine Rechtsfrage.
In zweiter Instanz stand ein 26-jähriger Duisburger wegen Hausfriedensbruchs vor dem Landgericht. Am 2. Dezember 2018 soll er bei einem Heimspiel des MSV gegen Holstein Kiel gemeinsam mit Gleichgesinnten einfach eine Zugangskontrolle durchbrochen haben und in die Schauinsland-Arena gestürmt sein. Doch im Berufungsverfahren stand eine Rechtsfrage im Mittelpunkt.
Per Strafbefehl war der 26-Jährige 2019 zu einer Geldstrafe von 1500 Euro (50 Tagessätze zu je 30 Euro) verurteilt worden. Er legte dagegen Einspruch ein und verteidigte sich im Februar 2021 bei einer Verhandlung vor dem Amtsgericht. Der Strafrichter sprach ihn frei, weil er ein Verfahrenshindernis sah: Er hatte erhebliche Zweifel, ob der erforderliche Strafantrag rechtzeitig gestellt war.
Der erforderliche Strafantrag trug kein Datum
Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt. Das heißt, im Gegensatz zu schwereren Taten und solchen, die das öffentliche Interesse besonders berühren, muss der jeweilige Geschädigte nicht nur Anzeige erstatten, sondern einen Strafantrag stellen. Im vorliegenden Fall fand sich ein solches Schriftstück, unterschrieben von MSV-Geschäftsführer Peter Mohnhaupt in den Akten. Doch es war undatiert.
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Die Staatsanwaltschaft war allerdings nicht der Meinung, dass das ausreichend Zweifel daran säen könne, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde. Sie zog in die Berufung. Und verkniff sich zudem den Hinweis nicht, dass der Strafrichter, wenn er schon ein Verfahrenshindernis gesehen habe, den Angeklagten nicht hätte freisprechen dürfen, sondern das Verfahren per Urteil hätte einstellen müssen.
Amtsrichter stützte seine Zweifel auf Reihenfolge der Aktenheftung
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Der Amtsrichter hatte seine Theorie vom möglicherweise nicht fristgerechten Antrag auf die Reihenfolge der abgehefteten Aktenstücke gestützt: Ein Aktenvermerk, der weit nach dem Ablauf der dreimonatigen Frist geschrieben worden war, fand sich unmittelbar vor dem Strafantrag. Ein Polizist konnte in der Berufungsverhandlung aber nachweisen, dass er das Schriftstück am 29. Januar 2019 ausgedruckt hatte, um es zu einer Sicherheitsbesprechung mit MSV-Vertretern mitzunehmen.
Bei dieser Gelegenheit, also innerhalb der gesetzlichen Frist, habe Peter Mohnhaupt die Unterschrift geleistet, war sich der Polizist sicher.
Das Landgericht gab der Berufung der Staatsanwaltschaft Recht und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Der Fall muss nun noch einmal vor dem Amtsgericht verhandelt werden. Ob mehr als drei Jahre nach dem Hausfriedensbruch eine nennenswerte Strafe gegen den 26-Jährigen herauskommen wird, ist eine andere Frage.