Duisburg/Utah. Hochzeit im Video-Chat: Genau das bietet Utah (USA) an. Dies wollte sich ein Paar in Duisburg zunutze machen. Warum der Fall vor Gericht landet.

Menschen kommen mitunter auf besonders kreative Ideen, um den Bund fürs Leben zu schließen. Auf den Gedanken, sich in Duisburg online über die Webseite der Behörden von Utah das Ja-Wort zu geben, kommen sicher nicht so viele. Der US-Bundesstaat bietet dies aber an. Und so haben sich ein Türke und eine Bulgarin zu diesem Schritt entschlossen.

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Ob Liebe eine Rolle gespielt hat, ist unklar. Sicher ist allerdings, dass der Mann als Nicht-EU-Bürger nach dem außergewöhnlichen Vorgang mit der Unionsbürgerin versucht hat, so die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet zu schaffen. Um es vorwegzunehmen: bisher ohne Erfolg.

Online-Ehe in Utah: Paar streitet mit Duisburger Ausländeramt

Doch der Reihe nach: Der türkische Staatsangehörige und die Bulgarin geben sich im Juni 2021 in Duisburg per Videokonferenz das Ja-Wort – protokolliert von einem Behördenmitarbeiter des Bundesstaates in Utah. So lag eine diesen Akt bestätigende „Marriage License & Certificate of Marriage“ vor. Der Türke beantragt daraufhin bei der Ausländerbehörde der Stadt Duisburg, ihm eine Bescheinigung nach Paragraf 5, Absatz 1, Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) auszustellen.

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Schließlich habe er die für den Erhalt einer sogenannten Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern erforderlichen Angaben gemacht. Ein ordnungsgemäßer Aufenthalt im Bundesgebiet könne somit nachgewiesen werden, denkt der Mann. Doch die Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab. Und auch ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf ist nun erfolglos geblieben.

Unwirksam: Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Düsseldorf

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger einer Unionsbürgerin zu sein. Die Eheschließung sei in Deutschland nicht gültig. Bei Anwendung des nationalen Rechts ergebe sich dies aus §§ 1310 Abs. 1, 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach die Ehe persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten geschlossen werden müsse.

Auch in Anwendung des internationalen Privatrechts fehle es an einer wirksamen Eheschließung, weil die beiden Personen bei der Abgabe des Eheversprechens nicht in Utah, sondern in Duisburg anwesend gewesen seien. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf eine Vergleichbarkeit zur sogenannten „Dänemark-Ehe“ berufen, die nach aufenthaltsrechtlicher Rechtsprechung wirksam sei, wenn die Eheleute vor einem dänischen Standesamt persönlich anwesend gewesen seien. An einer solchen Anwesenheit vor einem ausländischen Standesbeamten habe es hier gefehlt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.