Duisburg. Wegen Volksverhetzung und Körperverletzung stand ein Duisburger (47) vor Gericht. In zweiter Instanz wehrte er sich gegen eine Haftstrafe.

Auf dem Hinterhof eines Hauses in Duisburg-Meiderich kam es am Nachmittag des 17. Januar 2020 zu einer Auseinandersetzung. Wenig freundlich soll ein 47-Jähriger zwei Nachbarn aufgefordert haben, sich aus seinem „Gesichtskreis“ zu entfernen. Und er soll wüste Drohungen ausgestoßen haben, bevor er handgreiflich wurde. In zweiter Instanz musste sich nun das Landgericht am König-Heinrich-Platz mit dem Fall auseinandersetzen.

„Verpisst Euch“, soll der Angeklagte geschrien haben. Und er soll den beiden Männern mitgeteilt haben: „Bei Hitler wärt ihr längst vergast worden.“ Als ein dritter Nachbar auf das Geschehen aufmerksam wurde und schlichten wollte, soll ihn der Angeklagte gepackt und zu einem Kopfstoß ausgeholt haben.

Duisburger hatte mehr als drei Promille Alkohol im Blut

Allerdings konnte sich der Nachbar dem Griff des 47-Jährigen rechtzeitig entwinden. Dass der seine Attacke nicht mehr ins Ziel brachte, war vermutlich nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass der streitsüchtige Angeklagte mehr als drei Promille Alkohol im Blut hatte. Nur mit Mühe hatte der sich überhaupt noch auf den Beinen gehalten.

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Das Amtsgericht Ruhrort hatte an diesem Geschehensablauf keine Zweifel gehabt und den vorbestraften Angeklagten vor einem halben Jahr zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen legte der 47-Jährige Berufung ein.

Indirektes Geständnis gab den Ausschlag für Bewährungschance

Die Aggressionen seien von den Zeugen ausgegangen, behauptete er. Die hätten ihn zuerst geschlagen. Doch die Aussagen der anderen an dem Vorfall beteiligten Personen ließen wenig Zweifel daran, dass das Amtsgericht sich nicht geirrt hatte. Und auch der Angeklagte erkannte das und beschränkte sein Rechtsmittel auf das Strafmaß.

An dessen Höhe wollte das Landgericht am Ende auch nichts ändern. In einem entscheidenden Punkt allerdings war der 47-Jährige zuletzt doch noch erfolgreich: Die Gefängnisstrafe wurde in eine Bewährungsstrafe umgewandelt. Die Berufungskammer sah dabei vor allem den inzwischen langen zeitlichen Abstand zur Tat. Noch mehr aber wirkte sich zugunsten des Angeklagten aus, dass er durch die Beschränkung der Berufung erstmals seine Taten eingeräumt hatte.