Duisburg. Ein Duisburger drohte der österreichischen Bundesministerin für Familie und Integration, ihr „das Gehirn wegzublasen“. Nun stand er vor Gericht.
Ob Magister Dr. Susanne Raab, die damalige Bundesministerin für Familie und Integration der Republik Österreich, sich am 18. August 2020 über die Nachricht erschreckte, die ihr ein 38 Jahre alter Duisburger schickte, ist nicht bekannt. Es ist nicht einmal klar, ob sie diese jemals las. Die österreichischen Behörden hatten den Fall von Bedrohung und Beleidigung, für den ein Rheinhauser nun vor dem Amtsgericht am König-Heinrich-Platz stand, jedenfalls bereits vollständig ausermittelt, bevor die deutsche Justiz eingeschaltet wurde.
Mit wenig netten Bezeichnungen, die auf unterstem Niveau einen sexuellen Bezug hatten, soll der Duisburger die Ministerin in dem digital übermittelten Text bedacht haben. Für den Fall, dass sie zu bestimmten Themen „ihr Maul“ nicht halten würde, drohte er, ihr „das Gehirn wegzublasen“. Dafür war dem Mann im Mai ein Strafbefehl über 2400 Euro (40 Tagessätze zu je 60 Euro) zugegangen. Er legte Widerspruch ein.
Verteidiger bemühte sich erfolglos für den Duisburger
Was den Duisburger eigentlich so erregt hatte, ließ der Prozess vor dem Strafrichter im Dunkeln. Man darf allerdings davon ausgehen, dass es etwas mit den Aufgabenbereichen der Ministerin zu tun hatte. Und damit, dass der 38-Jährige Türken als „Gottes Lieblingsrasse“ betrachtete, wie Zitate aus einem anderen Mailverkehr belegten.
Vor dem Strafrichter versuchte sein Verteidiger zunächst die Möglichkeit aufzuzeigen, dass der Internet-Account des Angeklagten gehackt worden sein könnte und jemand seine digitale Adresse missbraucht habe. Der Richter machte sich nicht einmal die Mühe darauf hinzuweisen, wieso das wie in vielen ähnlichen Fällen eher ziemlich unwahrscheinlich sei. Weil der Angeklagte kaum ein Ziel jener sein dürfte, die über die entsprechenden technischen Fähigkeiten verfügen. „Über die Tagessatzhöhe können wir reden“, war seine Kernbotschaft.
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Verteidiger und Angeklagter beschränkten das Rechtsmittel daraufhin auf die Höhe der Strafe. Der Richter senkte sie deutlich auf 400 Euro (40 Tagessätze zu je zehn Euro). Grund dafür waren aber nur die Einkommensverhältnisse des Angeklagten, die von der Staatsanwaltschaft deutlich zu hoch geschätzt worden waren. Schließlich arbeitet der geistig behinderte und in einigen Lebensbereichen unter Betreuung stehende Mann in einer Behindertenwerkstatt und verlor aufgrund von Corona sogar zeitweise seinen Job, in den er nun aber zurückkehren kann.