Duisburg. In einer Duisburger Wohnung fand die Polizei eine Drogenplantage. Ein 41-Jähriger kümmerte darum. Vor Gericht belastete er einen weiteren Mann.
Als die Duisburger Polizei am 16. Juni 2015 eine Wohnung in Rheinhausen durchsuchte, stieß sie auf eine kleine, aber mit allem nötigen technischen Gerät ausgestattete Cannabis-Plantage. 58 Pflanzen warteten darauf, abgeerntet zu werden. Ein 41 Jahre alter Duisburger war zur Tatzeit Dauergast in der Wohnung gewesen. Sechs Jahre nach der Tat stand er nun vor dem Amtsgericht am König-Heinrich-Platz.
Der Angeklagte ließ durch seinen Verteidiger ein rückhaltloses Geständnis vortragen. Er sei zur Tatzeit mittellos gewesen. „Mein Mandant bekam auch keinerlei staatliche Unterstützung“, so der Anwalt. Von daher sei der 41-Jährige recht froh gewesen, dass er in der Wohnung eines Bekannten Unterschlupf fand und sich durch seine verbotene Gärtner-Tätigkeit etwas Geld für Essen und Trinken verdiente. Außerdem durfte er Drogen konsumieren.
Duisburger belastete unbekannten Dritten
Treibende Kraft der illegalen Plantage sei aber nicht der Wohnungsinhaber, sondern ein dritter Mann gewesen, betonte der Angeklagte. Den Namen wollte er aber nicht nennen. Weil ein Baseballschläger direkt griffbereit neben der Tür stand, ging das Schöffengericht am Ende von der deutlich höher mit Strafe bedrohten Variante des bewaffneten Handeltreibens aus.
Angesichts der Gesamtumstände, vor allem aber wegen des langen zeitlichen Abstands zur Tat, fiel die Strafe aber dennoch vergleichsweise gering aus. Der inzwischen in geordneten Verhältnissen lebende 41-Jährige wurde zu 18 Monaten auf Bewährung verurteilt. Da er sich in den vergangenen sechs Jahren nichts mehr zu Schulden kommen ließ, setzte das Gericht nur die Mindestbewährungszeit von zwei Jahren fest.
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Der Wohnungsinhaber hatte bereits vor einiger Zeit in gleicher Angelegenheit vor Gericht gestanden. Er musste frei gesprochen werden. Seine Beteuerung, er sei im Tatzeitraum über Monate gar nicht in seiner Wohnung gewesen, sondern er habe sich im Ausland aufgehalten, war nicht zu widerlegen.