Duisburg. Ab Freitag gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Corona-Schutzverordnung. Was sie für Duisburg bedeutet und welche neue Regeln dann gelten.

Nach nur wenigen Tagen werden sich in Duisburg erneut die Corona-Regeln ändern. Denn das Stufenmodell der NRW-Landesregierung, bei dem die Stadt wegen steigender Inzidenzwerte zu Montag in die Inzidenzstufe 2 samt strengerer Vorgaben für Gastronomie und Einzelhandel abgerutscht ist, wird am Freitag durch eine neue Corona-Schutzverordnung des Landes abgelöst.

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In dieser fallen zahlreiche Vorgaben weg, zum Beispiel für die Kontaktbeschränkungen für Sport im Freien. Für viele Aktivitäten wird stattdessen die „3G-Regel“ angewandt: Menschen müssen also nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.

Der Druck auf Ungeimpfte wächst somit. „Durch das Fortschreiten der Impfkampagne, das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Beschränkungen ab einer Inzidenz von 35 kann in Nordrhein-Westfalen damit ein weiterer Schritt in Richtung einer Normalität im Alltag gegangen und gleichzeitig den aktuell steigenden Infektionszahlen Rechnung getragen werden“, heißt es in einer Mitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS).

Neue Corona-Regeln greifen in Duisburg direkt ab Freitag

Da die Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der neuen Corona-Fälle pro Woche je 100.000 Einwohner, in Duisburg bereits seit dem 6. August ununterbrochen über der 35er-Marke liegt (laut Meldung vom Mittwochmorgen nun sogar bei 74,2), greifen die Vorgaben der neuen Corona-Schutzverordnung direkt ab Freitag, 20. August.

Das bedeutet: Wer eine der folgenden Einrichtungen besucht oder Angebote nutzt, muss künftig geimpft, genesen oder frisch getestet sein (Antigen-Schnelltest, maximal 48 Stunden alt, buchbar unter du-testet.de).

  • Krankenhäuser, Pflegeheime, Sammelunterkünfte (gilt grundsätzlich, unabhängig von der Inzidenz)
  • Körpernahe Dienstleistungen
  • Veranstaltungen in Innenräumen und Großveranstaltungen im Freien ab 1000 Personen
  • Innengastronomie
  • Hotels und andere Beherbergungsbetriebe
  • Touristische Busfahrten sowie Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten
  • Bordelle und Swingerclubs (nur mit PCR-Test)
  • Clubs und Diskotheken (nur mit PCR-Test)
  • Private Feiern mit Tanz (PCR-Test)

Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche: Schülerinnen und Schüler müssen lediglich ihren Schülerausweis zeigen, weil sie den Landesvorgaben nach regelmäßig in den Schulen getestet werden. Jüngere Kinder brauchen keinen Nachweis.

Eine grundsätzliche Maskenpflicht besteht zudem in folgenden Bereichen:

  • im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, also in Bussen, Bahnen, Schiffen, Flugzeugen und Taxen,
  • in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen,
  • in Warteschlangen,
  • bei Kultur- und Sportveranstaltungen im Freien mit mehr als 2500 Besuchern.

Kontaktbeschränkungen sind dagegen in der neuen Corona-Schutzverordnung des Landes nicht mehr erwähnt.

>> NEUE REGELUNG GILT VORERST BIS ZUM 17. SEPTEMBER

  • Die neue Corona-Schutzverordnung NRW ist vorerst bis zum 17. September gültig.
  • Die einzige Inzidenzstufe (ab 35) gilt zunächst in allen Städten und Kreisen in Nordrhein-Westfalen, da auch die Landesinzidenz über 35 liegt.