Duisburg. Weil er mit seiner Gattin Textnachrichten ausgetauscht haben soll, hat ein 43-Jähriger einen Duisburger verprügelt. Konflikt landete vor Gericht.

Eifersucht war offenbar die Triebfeder für eine weitgehend wortlose Tat, die ein 43 Jahre alter Duisburger in der Nacht zum 23. Februar 2019 in Hamborn beging.

Nachdem ihm die Ehefrau seines Kontrahenten gesteckt hatte, dass ihr Mann mit der Gattin des Angeklagten rege Textnachrichten austausche, besuchte ihn der 43-Jährige gegen 3.15 Uhr. Als der 49-Jährige die Tür öffnete, schlug der Angeklagte sofort mehrfach mit der Faust zu. Dafür muss er 1200 Euro (60 Tagessätze zu je 20 Euro) zahlen.

Duisburg: Eifersüchtiger Ehemann wegen Körperverletzung verurteilt

Das Amtsgericht Hamborn hatte den eifersüchtigen Ehemann wegen Körperverletzung zu der Geldstrafe verurteilt. Viel zu niedrig, fand die Staatsanwaltschaft und zog in die Berufung. Der Angeklagte sei nicht nur wegen einfacher, sondern wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen. Schließlich habe er den Geschädigten in einer Weise behandelt, die dessen Leben gefährdete.

Der Angeklagte, der zuvor noch nie bestraft worden war, blieb sich treu: Nicht nur bei der Tat hatte er nicht gesprochen, auch in der ersten wie der zweiten Instanz sagte er nur, dass er nichts zu sagen habe. Musste er auch nicht. Das Reden übernahm weitgehend der Vorsitzende der Berufungskammer.

Opfer fehlt in Berufungsverhandlung

Er verlas zwei Arztberichte, in denen von Prellungen und einem geschwollen Auge die Rede war. „Eine das Leben gefährdende Behandlung vermag ich da nicht zu erkennen“, so der Richter. Der wies im Übrigen daraufhin, dass eine weitere ursprünglich angeklagte Variante der gefährlichen Körperverletzung schon in erster Instanz nicht hatte bewiesen werden können: Von einem Tritt hatte nicht einmal der Geschädigte etwas berichtet. Bei der Berufungsverhandlung fehlte der 49-Jährige. Ein Indiz dafür, dass er an dem Verfahren kein Interesse mehr hatte.

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Nach den etwa 15 Minuten dauernden Ausführungen des Vorsitzenden nahm die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft – sie hatte die Berufung nicht eingelegt – das Rechtsmittel zurück. Es sei ihr auch ein wenig schwer gefallen, den Fall im Vorfeld zu beurteilen, meinte sie. Wesentliche Schriftstücke hatte man in ihre so genannte Handakte nicht eingefügt. „Ich habe nicht einmal die Berufungsbegründung“, entschuldigte sich die Anklagevertreterin.