Nach acht Verhandlungstagen: Landgericht Duisburg verurteilte 31-Jährigen wegen gefährlicher Körperverletzung statt wegen versuchten Totschlags.

Nach acht Verhandlungstagen fiel vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz das Urteil: Wegen gefährlicher Körperverletzung muss ein 31-Jähriger vier Jahre in Haft. Am 20. August 2017 hatte er bei einer Auseinandersetzung im Kantpark einen 48-Jährigen durch einen Stich mit einer abgebrochenen Bierflasche in den Oberarm verletzt.

Bereits vor 14 Tagen war die Beweisaufnahme geschlossen worden. Der als Nebenkläger auftretende Geschädigte war der einzige, der bis zum Plädoyer des Staatsanwaltes nicht mitbekommen hatte, dass es längst nicht mehr um den ursprünglichen Vorwurf des versuchten Totschlags ging. Grund genug für den 48-Jährigen, mit einer völlig neuen Version aufzuwarten und dafür auch Zeugen zu benennen.

Vom Geschädigten zuletzt genannte Zeugen waren nicht ausfindig zu machen

Zeugen, die das Gericht bis zum letzten Verhandlungstag nicht ausfindig machen konnte. Wegen der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner letzten Aussage hat die Staatsanwaltschaft inzwischen Ermittlungen wegen Verdachts der Falschaussage gegen den Nebenkläger eingeleitet.

Maßregelvollzug

So genannte Maßregeln der Besserung und Sicherung können zusätzlich zu einer Strafe verhängt werden.

Im vorliegenden Fall kam der Paragraf 63 des Strafgesetzbuches zur Anwendung, mit dem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.

Für den 31-Jährigen bedeutet das: Nach einer Organisationszeit von wenigen Monaten wird er in eine geschlossene Therapieeinrichtung überstellt. Gelingt die Therapie, so kann er voraussichtlich zwei Jahre später auf Bewährung entlassen werden.

Der Staatsanwalt wiederholte seinen Schlussvortrag: Falls der Angeklagte bei seiner Attacke mit der Bierflasche jemals mit Tötungsabsicht handelte, so habe er jedenfalls freiwillig von der weiteren Tat abgelassen. Bemerkenswert: Bereits am zweiten Verhandlungstag war eine so genannte Verständigung geschlossen worden, die dem Angeklagten für den Fall eines Geständnisses eine vergleichsweise milde Strafe zusicherte. Dennoch hatte der Prozess sich über drei Monate hingezogen.

Das Gericht blieb mit seinem Urteil im oberen Bereich der in der Verständigung festgelegten Strafgrenzen. Strafmildernd berücksichtigten die Richter dabei vor allem das Geständnis des Angeklagten. Von einer psychischen Beeinträchtigung des Angeklagten war im Urteil keine Rede mehr. Entgegen den Ausführungen eines Sachverständigen ging die Kammer allerdings von einem Hang des 31-Jährigen aus, im Übermaß Alkohol und Drogen zu konsumieren und in diesem Zustand Straftaten zu begehen. Das Gericht ordnete deshalb die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an.