Duisburg. 5400 Euro wegen Widerstand, die will Mehmet K. nicht zahlen. Seine Falschparkerei endete mit einem Tumult. Der Polizist ist weiter außer Dienst.
5400 Euro Geldstrafe wegen Widerstands soll laut des Strafbefehls des Ruhrorter Amtsgerichtes der mutmaßliche Falschparker Mehmet K. aus Bruckhausen nach den Tumulten an der Reinerstraße vom vergangenen Jahr zahlen. Für einen Polizisten hatte die Staatsanwaltschaft wie berichtet eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe beantragt, weil sie es bestätigt sieht, dass der Beamte den bereits am Boden fixierten Autofahrer mindestens dreimal getreten habe, auch gegen den Kopf.
„Ich habe mir nichts zuschulden kommen lassen“, glaubt Mehmet K. und will Widerspruch gegen die Geldstrafe einlegen. Erst wenn ein Richter bestätige, dass sein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nicht rechtens sei, wolle er das akzeptieren.
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„Ich möchte eine öffentliche Verhandlung, ich will nicht, dass sich jemand rausreden kann“, sagt der Thyssen-Krupp-Mitarbeiter, der seit dem Vorfall krank geschrieben ist, nach eigenen Angaben eine Traumatherapie macht.
Polizeibeamter darf weiter nicht zum Dienst kommen
Der Polizeibeamte ist nach wie vor von seinen Dienstpflichten entbunden. Wegen der Körperverletzung im Amt läuft gegen ihn parallel ein Disziplinarverfahren, das aber bis zum Ende des Strafverfahrens ausgesetzt wurde, erklärt Polizeipressesprecher Ramon van der Maat. Nach einem Urteil werde das Verfahren wieder aufgenommen und geprüft, ob damit das Thema korrekt abgeschlossen ist.
"Auch Beamte dürfen nicht doppelt bestraft werden", betont van der Maat, aber wenn der Berufsstand bzw das Ansehen der Polizei Schaden genommen hätte, wären weitere Schritte denkbar. Die Folgen reichen von Verweis, Verwarnung, einer Geldstrafe oder Kürzung der Bezüge bis zu einer Degradierung. Die schärfste Form wäre die Entlassung aus dem Dienst, was bei einem Strafmaß von einem Jahr oder mehr die Folge wäre.
Der Beamte dürfe seit zehn Monaten nicht zum Dienst kommen, erhalte aber weiter sein Gehalt. Es gelte zum einen die Unschuldsvermutung, solange es kein rechtskräftiges Urteil gibt, sowie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, erklärt van der Maat und lässt keinen Platz für etwaige Neidgedanken: „Für einen Kollegen ist das schon bitter, nicht zum Dienst kommen zu dürfen. Das ist harter Tobak."