Duisburg. . Wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte das Landgericht am Donnerstag einen 40-jährigen Hochfelder zu drei Jahren und drei Monaten Gefängnis.
- Landgericht verurteilt Hochfelder (40) zu drei Jahren und drei Monaten Gefängnis
- Nach Streit unter Kartenspielern verletzte er 45-Jährigen durch Stich in den Bauch
- Den ursprünglich angeklagten Totschlagversuch hielt die Kammer für nicht erwiesen
Weil er in der Nacht zum 27. Dezember 2015 in einer Teestube an der Wanheimer Straße einen Streit zwischen Kartenspielern schlichten wollte, bekam ein 40-jähriger Hochfelder Schläge. Er griff zu einem Küchenmesser und verletzte einen 45-Jährigen schwer. Wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte ihn das Landgericht am Donnerstag zu drei Jahren und drei Monaten Gefängnis.
Als seine Mitspieler sich in die Haare gerieten, hatte sich der 40-Jährige eingemischt. Sein Vorschlag, das Spiel einfach von vorne zu beginnen, brachte den späteren Geschädigten so in Rage, dass er den Angeklagten nicht nur niederschlug, sondern sich auch auf ihn stürzte und ihn würgte. Mitspieler und der Wirt griffen ein, drängten den 45-Jährigen nach draußen.
Messer durchstieß eine Rippe
Kurz danach griff der Angeklagte zu einem Messer mit 19 Zentimeter Klingenlänge, das auf der Theke der Teestube lag, und stürmte hinaus. Obwohl der Wirt das noch zu verhindern versuchte, stach er dem Mann, der ihn kurz zuvor angegriffen hatte, in den Oberbauch. „Mit großer Wucht“, wie der Vorsitzende in der Urteilsbegründung betonte. Denn der Stich durchtrennte eine Rippe, drang noch acht Zentimeter tief in den Bauch ein und verletzte die Milz. Der Geschädigte leidet bis heute unter den Folgen der Tat.
Interessanterweise war das Messer noch vor Eintreffen der Polizei von einer unbekannten Person gereinigt worden. „Wie von Zauberhand“, kommentierte der Vorsitzende süffisant. Und auch die Aufzeichnungen der Videoüberwachung der Teestube seien „gesäubert“ worden.
Die ursprüngliche Anklage, die auf versuchten Totschlag gelautet hatte, sah das Gericht allerdings nicht als erwiesen an. „Es blieb unklar, wieso der Angeklagte nicht ein zweites Mal zugestochen hat“, so der Vorsitzende. Der Geschädigte sei zwar verletzt, erkennbar aber noch handlungsfähig gewesen. „Wir gehen deshalb von einem strafbefreienden freiwilligen Rücktritt vom Totschlagversuch aus.“
Tat im Affekt begangen
Bei der Strafzumessung nahm das Schwurgericht einen sogenannten minderschweren Fall an, dessen Strafrahmen deutlich unter dem Normalfall liegt. „Der Angeklagte war durch die vorangegangenen Schläge zu der tat gereizt worden und handelte unter einem starken Affekt“, erklärte der Vorsitzende. Zu Gunsten des Angeklagten habe man ansonsten nicht viel mehr berücksichtigen können, als dass der 40-Jährige bislang noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten war.
Die Staatsanwältin hatte für die gefährliche Körperverletzung viereinhalb Jahre Gefängnis gefordert, der Verteidiger eine bewährungsfähige Strafe.