Duisburg. Zehn Jahre nach dem Überfall auf einen Lottoladen in Friemersheim wurde ein 35-Jähriger nun verurteilt. Überführt hatten ihn DNA-Spuren.

Die Mühlen der Justiz mahlen bekanntlich langsam. Aber manchmal ereilt einen Straftäter auch lange Zeit nach der Tat noch die gerechte Strafe. Weil seine DNA-Spuren erst nach zehn Jahren zugeordnet werden konnten, muss ein 35-jähriger Kölner nun für zwei Jahre hinter Gitter.

Am 7. Januar 2006 hatte er gemeinsam mit einem bis heute unbekannt gebliebenen Mittäter eine Lotto-Annahmestelle an der Kaiserstraße in Friemersheim überfallen. Der Angeklagte überraschte zwei Zeugen in einem Aufenthaltsraum für Angestellte im hinteren Teil des Ladenlokals.

Der Angeklagte brachte den Inhaber des Ladens zu Boden, warf eine Mitarbeiterin mitsamt ihrem Stuhl um. Dann zerrte er die Frau wieder hoch, hielt ihr ein Küchenmesser mit 30 Zentimeter Klingenlänge an den Hals. Während der Komplize offenbar die Tür absicherte, bugsierte der Angeklagte die Frau zur Kasse und griff hinein. Das Duo entkam mit knapp 5000 Euro Beute.

Polizei konnte DNA-Spuren in Tatortnähe sichern

In der Nähe des Tatortes waren kurz nach dem Überfall das Messer, eine Mütze und Handschuhe gefunden worden. Die Täter hatten sie in ein Gebüsch geworfen. Daran fanden sich DNA-Spuren, die lange Zeit aber keiner Person zugeordnet werden konnten.

Erst zehn Jahre später erhielt das Landeskriminalamt im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen gegen den 35-Jährigen den Auftrag, die DNA des zuletzt in Köln wohnhaften Mannes zu analysieren. Diesmal gab es einen Treffer.

Im Laufe des mehrtägigen Verfahrens vor dem Landgericht legte der 35-Jährige ein weitgehendes Geständnis ab. Viel mehr als das sowie den langen zeitlichen Abstand zur Tat konnte die Strafkammer dem Angeklagten am Ende aber nicht zu Gute halten.

Wegen besonders schweren Raubes und Körperverletzung muss der Mann zwei weitere Jahre hinter Gitter. Zwar ging das Gericht von einem minderschweren Fall aus, eine Strafaussetzung zur Bewährung, wie sie die Verteidigung gefordert hatte, kam für die Kammer aber nicht in Betracht: Der Angeklagte war zur Tatzeit bereits einschlägig vorbestraft und saß in der Zwischenzeit wegen Totschlags im Gefängnis.