Duisburg. Nach der Trennung bedrohte ein 52-Jähriger seine Ehefrau mit Messer und vergewaltigte sie. Für die Tat muss der geständige Duisburger ins Gefängnis.
Mit einem vergleichsweise milden Urteil endete am Donnerstag vor dem Landgericht am König-Heinrich-Platz das Strafverfahren gegen einen 52-jährigen Mann aus Hamborn. Weil er am 23. Dezember 2014 seine Ehefrau mit einer Waffe bedrohte und vergewaltigte, muss er für drei Jahre hinter Gitter.
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Der Angeklagte hatte bereits am ersten der zwei Verhandlungstage ein Geständnis abgelegt: Danach war die Ehe mit seiner 45-jährigen Frau nach nur zwei Jahren gescheitert, weil sie sich einem anderen Mann zugewandt hatte. Man hatte sich eine Woche vor der Tat getrennt, lebte aber noch zusammen in der ehelichen Walsumer Wohnung und wollte eigentlich noch gemeinsam Weihnachten feiern.
Formulierung "Ausquartieren" ließ Ehemann ausflippen
Am Tag vor dem Heiligen Abend hatte sich das Paar zu einer Aussprache in die Küche gesetzt. Die Frau, die Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung hat, versuchte ihn zu trösten: Man wolle ihn ja nicht aus dem Leben der Familie drängen, sondern nur „ausquartieren“. Eine Formulierung, die den Noch-Ehemann zunächst laut weinen ließ und ihn dann wütend machte. Er nahm ein Brotmesser aus der Küche, bedrohte seine Frau damit und zwang sie, ihn oral zu befriedigen.
Normalerweise hätte ihm diese Form der besonders schweren Vergewaltigung eine Mindesstrafe von fünf Jahren eingebracht. Das Gericht wertete die Tat am Ende aber als minderschweren Fall. Ausschlaggebend dafür war vor allem das von Scham und Reue getragene Geständnis des bislang unbescholtenen Schichtarbeiters. Auf die Vernehmung eines Großteils der Zeugen hatte so verzichtet werden können.
Gericht: "emotionale Ausnahmesituation"
Die Strafkammer ging von einer emotionalen Ausnahmesituation des Angeklagten aus. Strafschärfend wertete sie allerdings den Umstand, dass der Mann mit seiner Aktion eine Art Bestrafung der Ehefrau vornehmen wollte. Und auch die Folgen für das Opfer wirkten sich zu Lasten des Angeklagten aus: Insbesondere in der ersten Zeit nach der Tat benötigte die Frau psychologische Hilfe.