Duisburg. . Ein 23-jähriger Rheinhauser hatte vor dem Duisburger Amtsgericht viel Glück, dass er noch Bewährung bekam.
Wer möchte schon gerne Drogenkäufer in seine Wohnung lassen? Im Falle eines 23-jährigen Rheinhausers, der sich gestern wegen bewaffneten Drogenhandels vor dem Amtsgericht Stadtmitte verantworten musste, offenbar nicht einmal der Verkäufer. Er bediente die Kundschaft vom Wohnzimmerfenster aus.
Polizisten hatten den jungen Mann am 21. Juli dabei beobachtet, wie er zwei Kunden Marihuana-Packs aus dem Fenster reichte und dafür Geld kassierte. Wenig später gab es eine Wohnungsdurchsuchung, bei der 136 Gramm Rauschgift nebst Utensilien für Verkauf und Verpackung gefunden wurden. Gleich hinter dem Verkaufsfenster lag aber auch eine geladene Gaspistole griffbereit.
Mindeststrafe: fünf Jahre.
Dem Angeklagten hatte das eine Anklage wegen Drogenhandelns mit Waffen eingebracht, für die das Gesetz im Normalfall eine Mindeststrafe von fünf Jahren vorsieht. Folgerichtig war die Tat beim Landgericht angeklagt, von der Strafkammer jedoch an das Amtsgericht abgegeben worden. Da es sich nur um einen minderschweren Fall handele, reiche die Strafgewalt des Amtsgerichts aus, so die Begründung.
Der Angeklagte wiederholte gestern vor dem Schöffengericht sein rückhaltloses Geständnis, dass er schon kurz nach seiner Festnahme bei der Haftrichterin abgelegt hatte. Der 23-Jährige ist selbst nicht drogensüchtig. „Ich hatte kein Geld“, lautete die ebenso kurze wie einleuchtende Begründung des arbeitslosen Buchbinders für seinen Ausflug in die Dealer-Welt. Die Waffe habe da aber nur zufällig gelegen. „Die hatte ich in einem Laden in der Stadt gekauft – aus Spaß.“
Gaspistole ist kein Spaß
Die Richterin klärte den Angeklagten auf, dass das Gesetz so etwas im Zusammenhang mit Drogenhandel nicht als Spaß betrachte und man auch mit einer Gaspistole schwere Verletzungen verursachen könne.
Dennoch fiel die Strafe mit zwei Jahren auf Bewährung relativ milde aus. Den Ausschlag dafür gaben das umfassende Geständnis und die Tatsache, dass der Angeklagte bis dato nur gering vorbestraft war. Drei Jahre muss sich der Mann nun straffrei führen, um nicht sitzen zu müssen. Damit die Strafe nicht nur auf dem Papier steht, muss er außerdem in den nächsten Monaten 200 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.