Duisburg. Er wollte in einem Hotel in Antalya ein Fußball-WM-Spiel sehen. Doch dann stürzte er. Und traf sich jetzt mit dem Veranstalter vor Gericht wieder.
Pech hatte ein Pauschalreisender aus dem Schwabenlande bei einem Türkei-Urlaub 2014: In dem von ihm, seiner Frau und seinem Kind gebuchten Hotel in Antalya hatte er am 16. Juni 2014 die Fußball-Weltmeisterschaftsbegegnung zwischen Deutschland und Portugal sehen wollen.
Von den vier deutschen Toren, davon drei von Thomas Müller geschossen, hatte er allerdings nur zwei Treffer sehen können. Denn noch vor Ende der ersten Halbzeit war er eine Treppe heruntergestürzt, was ihm nicht nur das Auftaktspiel der deutschen Mannschaft ruinierte, sondern auch den Rest des Urlaubs. Mit seiner Klage auf Schmerzensgeld, Reisepreisminderung und Schadenersatz gegen den Veranstalter, die in Duisburg ansässige Schauinsland-Reisen GmbH, hatte er jetzt allerdings deutlich weniger Erfolg als die deutschen Fußballer.
Veranstaltung war nicht Teil der gebuchten Reise
Nach Darstellung des Klägers war der Raum, in dem das Hotel das Spiel auf einer Leinwand gezeigt hatte, abgedunkelt gewesen. Als er sich durch den Raum tastete, sei er eine abgedunkelte Treppe herunter gestürzt, die er zuvor nicht habe sehen können. Ein Riss im Schulterknochen, ein Riss einer Bizeps-Sehne und ein Riss der Rotatoren-Manschette machten den restlichen Urlaub zur Qual. Dafür verlangte der Mann vom Veranstalter 1485 Euro sowie ein nicht beziffertes Schmerzensgeld, das aber mindestens 10.000 Euro betragen sollte.
Ob die Forderungen berechtigt seien, darüber musste die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg im Einzelnen gar nicht entscheiden. Denn schon der Adressat der Klage sei der Falsche, so die Richter. Der Veranstalter, in diesem Fall Schauinsland, habe nur die Pflicht, sich von einem allgemein sicheren Zustand des von ihm angebotenen Hotels zu überzeugen - wobei in diesem Fall beispielsweise das türkische Baurecht maßgeblich sei.
Eine Pflicht, während einer bestimmten Veranstaltung dafür zu sorgen, dass eine Treppe ausreichend beleuchtet sei, bestehe nicht. Zudem sei die Fernsehveranstaltung nicht Teil der gebuchten Reise gewesen und der Veranstalter müsse sich mögliches Fehlverhalten des Hotelpersonals deshalb nicht zurechnen lassen. Die Zivilkammer wies die Klage kostenpflichtig ab (8 O 101/15).