Essen. . Ein Kreuzfahrer kann wegen Zigarettenrauch nicht den Reisepreis mindern. Das hat jetzt ein Gericht entschieden. Der Mann wollte 15 Prozent des Reisepreises zurück, weil er sich durch den Qualm gestört fühlte. Passagiere hatten auch in Nichtraucherbereichen geraucht.
Ein Kreuzfahrer kann nicht den Reisepreis mindern, weil er sich durch Zigarettenrauch auf dem Freideck gestört fühlt. Solche Unannehmlichkeiten seien in Zeiten des Massentourismus hinzunehmen, entschied das Amtsgericht Rostock (Az.: 47 C 299/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".
In dem verhandelten Fall ging es um die Reise auf einem Schiff, dessen Freideck über Bereiche mit Aschenbechern verfügte. Nur in diesem Areal dürfe der Gast rauchen, stand im Reisekatalog. Weil aber die Kreuzfahrt-Passagiere die Aschenbecher in andere Bereiche des Freidecks mitnahmen, fühlte sich der Kläger durch den Qualm ständig belästigt. Er verlangte 15 Prozent des Reisepreises zurück.
Das Gericht wies die Klage ab. Zwar gehe aus der Formulierung im Katalog hervor, dass es auf dem Freideck auch Nichtraucherbereiche gebe. Die entsprechende Formulierung lasse sich aber nicht als verbindliche Zusage interpretieren. Sie sei zu unbestimmt. Der Veranstalter habe sich auch nicht dazu bereiterklärt, auf dem Freideck Nichtraucherzonen einzurichten. Und es liege nicht in seiner Macht, sämtliche Störungen zu unterbinden, die durch andere Reisende hervorgerufen werden. (dpa)