Duisburg. . Weil sein Arzt die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den richtigen Tag datierte, zahlt die Kasse einem Duisburger kein Krankengeld mehr.
„Optimal für alle, die mehr von ihrer Kasse verlangen“, lautet eine Eigenwerbung der Hanseatischen Krankenkasse (HEK). Kulanz darf der Versicherte allerdings nicht erwarten, erfährt Tim Kasumovic. Nach einem schweren Sportunfall strich die Krankenkasse mit Sitz in Hamburg dem 25-Jährigen das Krankengeld, weil sein behandelnder Arzt den Zahlschein für die Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit nicht auf das erforderliche Datum ausstellte.
Das Unglück geschah am 15. März. Kasumovic, Fußballer bei Croatia Mülheim, verdrehte sich bei einem Sturz das Knie so unglücklich, dass die Kniescheibe heraussprang, Innen-, Außenbänder und ein Kreuzband rissen, der Meniskus beschädigt wurde. In einer ersten Operation in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) wurden die Bänder operiert, weitere Eingriffe stehen aus, der nächste erfolgt am Montag.
Patient konnte Termin wegen Infektion nicht wahrnehmen
Seit dem 16. März ist der Maurer arbeitsunfähig. Zunächst alle zwei, dann alle vier Wochen, bescheinigte ihm das sein Arzt in Duissern für die Krankenkasse. Am 15. Mai meldete sich Kasumovic in der Praxis – wegen einer Virusinfektion konnte er den vereinbarten Termin nicht wahrnehmen.
„Kein Problem“, signalisierte man ihm, die Bescheinigung könne rückdatiert werden, obwohl sie erst einige Tage später ausgestellt werde. Es habe keinen Grund gegeben, daran zu zweifeln, berichtet Carina Hofmann, die Lebensgefährtin des 25-Jährigen: „Die HEK kannte die Diagnose, es war klar, dass Tim noch lange arbeitsunfähig sein würde. Dass eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht absehbar ist, hatte der Arzt noch vier Wochen zuvor auf dem Zahlschein vermerkt.“
Arzt schickte neue Bescheinigung - trotzdem kündigte die HEK
Zum Verhängnis wurde dem Patienten, dass die Praxis die neue Bescheinigung nicht auf den 15. Mai rückdatierte, sondern auf den 19. Mai ausstellte. Umgehend bekam Kasumovic Post von der HEK: Sie teilte ihm mit, dass seine „Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch“ umgehend ende, weitere Zahlung ausgeschlossen sei.
Dass sein Arzt eine Bescheinigung über die drei Tage nachreichte und seine Schilderung bestätigte, focht die Krankenkasse nicht an. „Ein durchgehender Krankengeldanspruch setzt woraus, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der bisher bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt dokumentiert wird“, führt die HEK nochmals in der Begründung für die Ablehnung seines Widerspruchs an. Sie beruft sich auf Urteile des Bundessozialgerichts (AZ B I KR 19/11 R aus 5/2012). Außerdem endete für den Duisburger, dessen Arbeitgeber wegen des Unfalls auch seinen befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängerte, die versicherungspflichtige Mitgliedschaft.
Tim Kasumovic muss sich nun aus eigener Tasche bei der HEK freiwillig versichern, damit der Eingriff am Montag bezahlt wird. Gegen die Ablehnung seines Widerspruchs kann er vor dem Sozialgericht klagen – dazu muss er sich nun einen Anwalt nehmen.
Arbeitsunfähigkeit: Bei Verlängerung wird Fristversäumnis teuer
Damit Krankengeld gezahlt wird, muss die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der zuvor bescheinigten Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt festgestellt und dokumentiert werden. Geschieht das mit Verzögerung, muss der Versicherte damit rechnen, dass die Krankenkasse das zum Anlass nimmt, die weitere Zahlung einzustellen.
Widersprüche und Klagen vor dem Sozialgericht haben in der Regel wenig Aussicht auf Erfolg, weil die Einstellung der Krankengeldzahlung von der aktuellen Rechtsprechung gedeckt ist.