Duisburg. 30 Euro sollte ein Duisburger zahlen, weil er auf auf einem Penny-Parkplatz falsch geparkt hat. Ein Verbraucherschützer erklärt die Hintergründe.
Keine Viertelstunde, sagt Uwe Nareike, sei er vergangenen Freitag bei Penny am Sittardsberg in Buchholz einkaufen gewesen. Als er zurück zu seinem Auto kam, hing ein privates Knöllchen an der Scheibe. Wegen einer falsch eingestellten Parkscheibe soll der Huckinger eine Vertragsstrafe von 30 Euro bezahlen. Nach dem wiederholten Vorfall auf dem dortigen Parkplatz sprach die Redaktion mit Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale in Düsseldorf (VZ) über das Thema.
„Dass man das kostenlose Parken auf einem Privatparkplatz an bestimmte Bedingungen knüpft, ist absolut zulässig“, sagt der Jurist bei der VZ. Es sei halt ein Ärgernis, wenn Dauer-Parker so einen Kundenpark blockieren würden. Denn das sei meist der Grund für die Kontrollen. „Wer daraus aber Vertragsstrafen ableitet, muss schon einige Bedingungen erfüllen, damit so eine Vertragsstrafe auch rechtens ist“ so Schröder.
Nur der Fahrer ist verantwortlich
Da geht es zunächst um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Parkplatzüberwachers. Jürgen Schröder: „Sie müssen vom jeweiligen Autofahrer auch zumutbar zur Kenntnis genommen werden können.“ AGBs bekomme man normalerweise ausgehändigt. Sie auf mannshohen Tafeln mit viel Kleingedrucktem aufzustellen, genügt seiner Ansicht nach nicht. „Das dauert ja viel zu lange, sie durchzulesen“, so Schröder. Die drohende Vertragsstrafe müsse auch deutlich hervorgehoben werden. Sonst sei sie nicht wirksam.
Wer eine Vertragsstrafe verlange, müsse auch den Nachweis führen, dass der Betreffende das Fahrzeug gefahren habe. Einfach den Halter des Fahrzeugs zu ermitteln und ihn schriftlich zur Kasse bitten, gehe nicht. Wohl übernimmt es die Polizei, die Personalien eines Fahrers festzustellen, sollte er sich auf dem Parkplatz weigern, sie dem Parkplatzkontrolleur zu nennen.
Foto genügt nicht als Beweis
Gewöhnlich wird die Angelegenheit aber schriftlich abgewickelt. Und da sei, sagt der Verbraucherschützer, ein Foto vom Auto auf dem Parkplatz noch kein Beweis, dass auch dessen Halter am Steuer gesessen habe.
Überdies genüge es nicht, die Forderung nur an der Windschutzscheibe zu befestigen. Damit sei sie nicht wirksam zugegangen. Das müsse schon per Post geschehen - aber eben an den Fahrer des Fahrzeugs. Mit der schriftlichen Mahnung, die meist üblich sei, gleich eine erste Mahngebühr zu berechnen, sei auch nicht statthaft, da es sich ja nach dem Knöllchen hinter dem Scheibenwischer meist erst um die erste wirksame Forderung handele.
Marktleiter wollte stornieren lassen
Uwe Nareike selbst hofft, dass die Angelegenheit so aus der Welt kommt. Er beschwerte sich sofort beim Filialleiter vom Penny-Markt. Tatsächlich, räumt er ein, sei seine Parkscheibe etwas vorgestellt gewesen. Aber nicht aus Kalkül, sondern aus Flüchtigkeit. Schließlich habe er die maximal zulässige Parkdauer von zwei Stunden nicht annähernd ausgeschöpft. Der Filialleiter jedenfalls habe ihm zugesagt, sich dafür einzusetzen, dass das private Knöllchen storniert wird.