Düsseldorf. Pädagogenverbände warnen: Die Pflicht zur Impfkontrolle belaste die Schulleitungen zusätzlich.

Wenige Tage vor dem Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes schlagen große Lehrerverbände Alarm. Den Schulleitungen sei es nicht zumutbar, ab dem 1. März auch noch den Impfstatus von Kindern zu überprüfen. „Wir wehren uns mit Entschiedenheit dagegen“, sagte der Vorsitzende des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), Udo Beckmann, am Montag. Die Schulleitungen seien jetzt schon „über Gebühr belastet“. Ähnlich äußerte sich die NRW-Vorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Maike Finnern.

Der VBE spricht von einer „Realitätsferne“ der Politik. Die Erfassung des Impfstatus müsse grundsätzlich Aufgabe der Gesundheitsämter sein und nicht der Schulen, so Beckmann. Das könne von den Ländern auch so festgelegt werden. Sollten die Länder dennoch auch die Schulen und die Kitas in die Pflicht nehmen, wie zum Beispiel in NRW, müssten die Schulleitungen angemessen darauf vorbereitet werden und die Zeit dafür bekommen.

"Heute schon genug zu tun"

GEW-NRW-Chefin Finnern sagte: „Die Aufgabenfülle von Schulleitungen ist heute schon sehr groß. Eine aufwändige Impfstatus-Kontrolle sollte nicht auch noch dazu kommen.“

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Das NRW-Gesundheitsministerium sagte am Montag, es bereite einen Leitfaden zum Umgang mit der Impfpflicht für Schulen und Kitas vor, weil diese "sicher mehr Unterstützung" brauchten. Angesichts der vielen offenen Fragen zum Masernschutzgesetz wird der Ruf der Einrichtungen nach einer solchen Hilfestellung des Landes immer lauter.

Bußgeld bis zu 2500 Euro

Die Impfpflicht für Masern für Kinder in Kitas und Schulen wird laut Bundesgesetz ab dem 1. März gelten. Eltern müssen dann vor der Aufnahme in einer solchen Einrichtung nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind. Für Kinder, die bereits zur Kita oder zur Schule gehen, muss der Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erfolgen. Auch ab 1970 geborene Mitarbeiter in Kindergärten, Schulen und Krankenhäusern müssen nachweisen, dass sie über einen Impfschutz verfügen. Bei Verstößen drohen bis zu 2500 Euro Bußgeld.