Bochum. Ein Autofahrer aus Bochum ist sauer auf die Stadt: Er wurde mit 40 km/h vor einer Schule geblitzt – am Feiertag. Die Rechtslage ist umstritten.
Matthias Teschner (53) kennt sich als Berufskraftfahrer auf Bochumer Straße ausgezeichnet aus. Regelmäßig fährt er auch über die Castroper Straße, wo er jetzt vor einer Schule in einer Tempo-30-Zone geblitzt wurde – an einem schulfreien Tag, an einem Feiertag. Darüber regt er sich auf. „Ich war fuchsteufelswild.“
An Allerheiligen, einem Mittwoch, um 15.17 Uhr fuhr Teschner mit seinem privaten Pkw an der Grundschule In der Vöde vorbei, in Fahrtrichtung Innenstadt. Dort steht ein Tempo-30-Schild. Mit den Zusätzen „Mo - Fr“, „7.30 - 16.30 Uhr“ sowie „Schule“. Weil aber Feiertag war und deshalb gar kein Unterricht stattfand, war er überzeugt, dass jetzt nur die übliche innerörtliche Geschwindigkeitsbegrenzung gilt: Tempo 50. Also sei er ganz bewusst schneller als 30 km/h gefahren – „,mit reinstem Gewissen“, wie er sagt.
Bochumer sauer übers Knöllchen – gezahlt hat er trotzdem
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Am rechten Fahrbahnrand stand, wie schon einige Tage zuvor, einer der großen Blitzer-Anhänger der Stadt – und waltete seines Amtes. Die Kamera löste aus. Eine Woche später flatterte Teschner ein Knöllchen ins Haus: 30 Euro Bußgeld.
Bis heute ist der Berufskraftfahrer verärgert und findet kräftige Worte dafür. Ein Feiertag sei schließlich mit einem Sonntag gleichzusetzen. Dann gelte das Tempo-30-Gebot ja auch nicht. Auch andere Autofahrer seien „in die Falle reingetappt“.
Trotz seines Unmutes hat Teschner die 30 Euro bereits an die Stadt überwiesen. Bekannte hätten ihm das geraten.
„Verkehrszeichen auch in Ferienzeiten zu beachten“, sagt die Stadt Bochum
Die Stadt rechtfertigt ihr Knöllchen. „Das Verkehrszeichen entfaltet auch an Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen, seine Gültigkeit“, sagt Stadtsprecherin Veronique Meyer auf WAZ-Anfrage. Sie verweist auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2019. Das Zusatzzeichen „Schule“ habe „keinen eigenen Regelungsgehalt“, es verdeutliche lediglich den Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung. „Das Verkehrszeichen ist daher auch in Ferienzeiten zu beachten.“
In dem Urteil zu einem gleichgelagerten Fall aus dem Bezirk des Amtsgerichts Königs Wusterhausen heißt es, dass es „im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben darf, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll“. Das Schild „Schule“ verlautbare lediglich eine – entbehrliche – Information für den Sinn der Tempobegrenzung.
Zusatzzeichen „Schule“: uneinheitliche Rechtsprechung
Ganz anders hatte indes das Amtsgericht Wuppertal 2014 geurteilt. Durch das Zusatzzeichen „Schule“ werde „ersichtlich, dass die Anordnung an dieser Örtlichkeit hinfällig wäre, wenn sie nicht gerade dem ungehinderten Zu- und Abgang von der Schule dienen sollte“. Und Allerheiligen war keine Schule.
Die Stadt Bochum folgt aber dem Urteil aus Brandenburg.