Bochum-Stiepel. Christian H. besitzt ein großes Grundstück in Bochum-Stiepel. Platz satt für ein zweites Haus, findet er. Die Stadt sieht das anders.
Ganz schön viel Platz. Das ist der erste Eindruck, den ein Blick aus dem Fenster hinaus in den Garten von Christian H. (Name ist der Redaktion bekannt) hervorruft. 3845 Quadratmeter groß ist sein Grundstück in Bochum-Stiepel. Groß genug, um dort ein zweites Wohnhaus zu bauen. Findet er. Die Bauverwaltung der Stadt sieht das aber ganz anders.
Grundstückseigentümer will Bungalow für ukrainische Flüchtlinge bauen
Alles fing an mit der Grundstückneubewertung durch das Finanzamt, die die Basis für die Grundsteuer von 2025 an sein soll. „Dabei ist herausgekommen, dass ich das gesamte Grundstück als baureifes Land ausgeschrieben bekommen habe“, so Christian H.
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Anlass für ihn, eine Voranfrage an die Stadt zu richten, um auszuloten, ob er zusätzlich zu seinem selbst genutzten Einfamilienhaus aus den 1960er Jahren im hinteren Bereich des großen Grundstücks ein weiteres Haus bauen darf. Ein Bungalow mit 200 Quadratmetern Wohnfläche schwebt ihm vor. Und auch über die Nutzung hat er sich schon Gedanken gemacht. Er möchte das Haus an ukrainische Flüchtlinge vermieten.
Stadt beruft sich auf Bebauungsplan aus dem Jahr 1970
„Weil in Bochum zu wenig Neubaufläche entsteht und die Flüchtlinge deshalb nicht in ausreichend private Unterkünfte untergebracht werden können, bin ich davon ausgegangen, dass der Bauantrag ein Selbstläufer ist. Leider war dem nicht so.“ Dabei hatte sich der Bochumer nicht nur darauf berufen, dass durch den Neubau keine Grenzabstände verletzt würden und sich das Haus gut ins Quartier einfügen würde. Er hatte auch darauf gesetzt, dass die Verwaltung Gebrauch von der Baulandmobilisierungsverordnung NRW macht. Sie ermöglicht – unter bestimmten Bedingungen – Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt, sich über alte Bebauungspläne hinwegzusetzen.
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Diese Ansicht teilt die Stadt nicht. „Das Vorhaben ist planungsrechtlich nicht zulässig“, heißt es im Antwortschreiben auf die Bauvoranfrage. Explizit wird dabei auf die Gültigkeit des Bebauungsplans 170a aus dem Jahr 1970 verwiesen. Da der beantragte Bungalow außerhalb der Baugrenze liege, „liegt ein Verstoß gegen die Festsetzung des Bebauungsplans vor“. Eine Befreiung von dieser Festsetzung, die laut Paragraf 31 des Baugesetzbuchs etwa dann in Frage kommt, wenn es z.B. durch die Unterbringung von Flüchtlingen um das Wohl der Allgemeinheit geht, sei nicht möglich.
Von einer Flüchtlingsunterkunft sei in der Bauvoranfrage keine Rede gewesen, so die Stadt. „Beantragt wurde die ‘Errichtung eines weiteren Einfamilien-Bungalows im südlichen Bereich’ des Grundstücks.
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Christian H. hegt einen Verdacht: Will die Stadt keine Flüchtlinge im „feinen“ Stiepel?
Aus Sicht von Christian H. ist das nur schwer nachvollziehbar. Er habe in einem Schreiben an die Verwaltung mit der Bitte um einen Ortstermin auch auf die geplante Vermietung an Flüchtlinge aus der Ukraine hingewiesen. Überhaupt habe die Stadt „den Interpretationsspielraum zu ihren Gunsten genutzt“. Und: Er spricht von einer „besonderen Härte“, da er wegen der Einschätzung der gesamten 3845 Quadratmeter als „baureifes Grundstück“ eine entsprechend hohe steuerliche Belastung habe, ansonsten aber nicht von der großen Fläche profitieren könne. Auch dazu hat die Stadt eine klare Position: „Steuerliche Aspekte sind nicht Gegenstand einer planungsrechtlichen Bewertung“, so Stadtsprecher Peter van Dyk.
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Derweil hegt der Stiepeler einen Verdacht: „Ich kann nur vermuten, dass die Stadt Bochum keinen Präzedenzfall schaffen möchte auf den dann andere Nachbarn Bezug nehmen könnten, wenn sie auch bauen wollten. Auch glaube ich, dass im ‘feinen’ Stiepel vielleicht keine Geflüchteten gerne gesehen sind seitens der Stadt.“