Bochum-Weitmar. In Bochum haben Unbekannte auf eine Straße an zwei Stellen einfach eine „30“ gepinselt. Die Stadt entfernte die Farbe – und erstattet Anzeige.
Ein Hauch von Anarchie in Bochum-Weitmar: Unbekannte hatten auf der Straße An der Holtbrügge eigenmächtig an zwei Stellen eine 30 auf die Straße gepinselt – auf Höhe der Kleingartenanlage, zwischen Reitverein und DRK-Zentrum, je eine pro Fahrtrichtung. Die Stadt ließ die Farbe wieder entfernen und will Anzeige erstatten. Denn so geht das ja nicht.
Unbekannte pinseln „30“ auf die Straße – so reagiert die Stadt Bochum
Im Rathaus wird bestätigt, dass die Tempo-30-Markierung widerrechtlich vorgenommen wurde. Auch wenn die Intention, die hinter dieser Aktion steckt, für den einen oder anderen vielleicht positiv erscheint, so sah sich die Stadt doch zum Handeln gezwungen.
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„Zum einen handelt es sich hier tatsächlich um einen widerrechtlichen Eingriff in den Straßenverkehr, da Piktogramme Verkehrszeichen sind, die angeordnet werden müssen“, teilt Stadtsprecher Peter van Dyk auf WAZ-Anfrage mit. Zum anderen seien ohnehin die gewählten Stellen für die 30 falsch. Van Dyk: „Markierungen werden nur zu Beginn von Tempo-30-Zonen aufgebracht. Hier handelt es sich jedoch um keine Zonenbeschilderung, sondern um eine Einzelregelung.“
Stadt Bochum: Tätern drohen drastische Strafen
Denn an der Holtbrügge, einer Verbindung zwischen Karl-Friedrich-Straße und Wasserstraße, gilt die Tempo-30-Regelung nur für den Bereich auf Höhe des DRK-Zentrums. Im Anschluss daran gilt wieder Tempo 50. Das gefällt einigen offenbar nicht.
Da es sich um einen widerrechtlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt, wird die Stadt Strafanzeige gegen Unbekannt stellen. Die Ermittlung des Verursachers, so van Dyk, sei dann Aufgabe der Polizei.
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Den Tätern droht mitunter eine drastische Strafe. „Die Frage, welche Strafe hier droht, ist abhängig davon, welchen Straftatbestand die Staatsanwaltschaft bzw. ein Gericht als erfüllt ansehen wird. Das lässt sich vorab nicht eindeutig sagen“, sagt Peter van Dyk. „In Betracht kommen könnte eine Amtsanmaßung, da jemand eine Handlung vorgenommen hat, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Diese Tat kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe belangt werden.“
Laut Stadt könnte aber auch eine Sachbeschädigung angenommen werden. „Diese Straftaten werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei bzw. bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belangt“, teilt Peter van Dyk mit. Ob es hier jedoch tatsächlich zu einer Anklage oder gar Verurteilung kommen werde, sei durchaus unsicher, „da kein Täter bekannt und fraglich ist, ob dieser bzw. diese ermittelt werden können“.