Bochum/Witten. Eine Werkstudentin, die wegen der Corona-Krise vom DRK Witten gekündigt worden war, kann weiterarbeiten. So ein Vergleich vor dem Gericht Bochum.

Eine junge Werkstudentin hat sich am Montag vor dem Arbeitsgericht Bochum gegen eine fristlose Kündigung gewehrt, die ihr der DRK-Kreisverband Witten in der Corona-Krise zugestellt hatte.

Die Inklusionsassistentin stand zum Kündigungszeitpunkt am 26. März wiederholt in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem DRK. Sie kümmerte sich um Schulkinder, die im Rahmen einer Inklusion begleitet werden. Weil aber die Schulen wegen des Virus geschlossen wurden, gab es für sie dort keine Arbeit. Deshalb konnte das DRK auch keine Leistung mehr beim sozialen Kostenträger abrechnen, gleichzeitig musste er aber die Mitarbeiterin weiterbezahlen.

Für Werkstudenten gibt es kein Kurzarbeitergeld

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Er entschloss sich zu einer Kündigung, zumal es für Werkstudenten kein staatliches Kurzarbeitergeld gibt. Gegen die Entlassung zog die Frau mit Hilfe des Rechtsschutzes des DGB mit einer Kündigungsschutzklage vor Gericht.

Vor der 1. Kammer hatte die Kündigung keinen Bestand. Die Parteien einigten sich auf einem Gütetermin auf einen Vergleich. Tenor: Die Kündigung ist gegenstandslos, im Gegenzug nimmt die Klägerin so schnell wie möglich, noch in dieser Woche, wieder ihre Arbeit mit Kindern in einer Schule auf. Diese ist jetzt wieder geöffnet.

Das Gehalt für die Zeit zwischen Kündigung und Vergleich muss das DRK der Frau nachzahlen.