Bochum. . Weil Bernhard Hansmeier Leergut mithatte, nahm ein Busfahrer ihn nicht mit. Das ist laut Bogestra in Bezug auf Beförderungsbedingungen möglich.
Mit seinem Rollator macht sich Bernhard Hansmeier am Samstagmorgen (16. Februar) gegen 8.15 Uhr auf den Weg zur Bushaltestelle Weitmarer Straße. Im Schlepptau hat er außerdem Leergut – zwei Kisten mit Wasserglasflaschen – die er mit dem Bus zum Supermarkt bringen will. Die Linie 394 hält an. Doch statt ihn die zwei Haltestellen bis Weitmar Mitte mitzunehmen, verweigert der Busfahrer ihm die Fahrt.
„Wir nehmen Sie nicht mit, das ist zu gefährlich.“ Das habe der Fahrer zu Bernhard Hansmeier gesagt. Der Grund dafür: Die beiden Wasserkisten, die zum Sicherheitsrisiko werden könnten. „Wäre der Bus voll gewesen, hätte ich dafür vollstes Verständnis gehabt. Es war aber niemand drin. Und auf die Kisten aufzupassen, das kann man mir wohl zutrauen“, meint der Rentner. Er fühlt sich diskriminiert.
Mit Leergut und Rollator laufen statt Busfahren
Und vor allem sei er sauer. Weil er deshalb den Weg habe laufen müssen, der bergauf gehe. Was ihm aufgrund seiner Schwerbehinderung durch einen Schlaganfall vor sechs Jahren sehr schwer gefallen sei. Der 65-Jährige, der häufig Bus fahre, sei auf den Öffentlichen Personennahverkehr angewiesen, ein Auto könne er sich wegen der niedrigen Rente nicht leisten.
Hansmeier ist der Meinung, dass die geltenden Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr eine Mitnahme von Leergutkisten nicht verbieten. Deshalb habe er sich mit seinem Anliegen an die Bogestra gewandt – aber keine Antwort bekommen.
Bogestra: Personal entscheidet im Einzelfall
Bogestra-Sprecher Christoph Kollmann sagte auf Anfrage: „Die Beförderungsbedingungen sagen hier, dass das Personal im Einzelfall entscheidet, ob Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden.“
Beförderungsbedingung für Bus und Bahn
Unter welchen Bedingungen ein Bus- oder Bahnfahrer Fahrgäste von der Mitfahrt ausschließen darf, legen die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbund Rhein-Ruhr fest.
Sie sind im Internet zu finden auf www.vrr.de/de/service/downloads/tarifinformationen/
Ein Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen bestehe nicht. Der Fahrgast selbst, also Hansmeier, sei in diesem Fall nicht ausgeschlossen worden, „sondern die Beförderung der zwei Leergutkisten durch die Person zusammen mit dem Rollator, aus Sicherheitsgründen“, so Kollmann weiter. Das sei auf Grundlage der Beförderungsbedingungen möglich.
Bernhard Hansmeier ist davon enttäuscht. Denn ein Sicherheitsrisiko hätte zu keinem Zeitpunkt bestanden, gerade weil der Bus am Samstagmorgen komplett leer war. „Das war kein gutes Verhalten des Busfahrers“, bedauert er und hofft, dass sich so eine Situation nicht wiederholt.