Bochum. . Nach mehreren islamischen Beschneidungen hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen Bochumer Arzt erhoben. Vorwurf: fahrlässige Körperverletzung

  • Gegen einen Arzt aus Bochum ist nach mehreren islamischen Beschneidungen Anklage erhoben worden
  • Bei den Eingriffen soll es zu medizinischen Komplikationen gekommen sein
  • Der Vorwurf: fahrlässige Körperverletzung

Dieser Fall dürfte ein äußerst umstrittenes Ritual wieder zur Diskussion stellen. Nach mehreren islamischen Beschneidungen hat die Bochumer Staatsanwaltschaft Anklage gegen einen 32-jährigen Arzt aus Bochum erhoben. Ihm wird fahrlässige Körperverletzung in drei Fällen vorgeworfen.

Wie das Amtsgericht am Donnerstag auf WAZ-Anfrage mitteilte, soll der aus dem Nahen Osten stammende Arzt in seiner Privatpraxis mehrere Jungen im Kleinkindalter beschnitten haben. Dabei sei es zu medizischen Komplikationen gekommen, die auf die Fahrlässigkeit des Arztes zurückzuführen seien, meint die Anklagebehörde. Noch gibt es keinen Prozesstermin für den Fall. Der Angeschuldigte wird von einem Fachanwalt für Medizinrecht verteidigt.

Über religiös motivierte Beschneidungen gab es in Deutschland hitzige Debatten, gesellschaftlich und kulturell. Gegner halten den Brauch für barbarisch und für eine Kindesmisshandlung. Verfechter argumentieren unter anderem mit jahrhundertealter religiöser Tradition und dem großen sozialen Konsens in den entsprechenden Glaubensgemeinschaften.

Beschneidungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Vor wenigen Jahren war die Debatte neu belebt worden, nachdem das Landgericht Köln die Beschneidung eines Jungen als Körperverletzung bewertet hatte. Die Richter stellten die Unversehrtheit des Kindes höher als das Recht der Eltern auf religiöse Kindererziehung. Das Kind habe in den Eingriff nicht eingewilligt. Angeklagt war damals ein Arzt. Er wurde aber trotzdem freigesprochen, weil er sich in einem „Verbotsirrtum“ befunden habe; er habe nicht wissen können, dass die Beschneidung eine Körperverletzung und somit strafbar sei. Der Gesetzgeber hat auf dieses vielbeachtete Urteil reagiert und im Sorgerecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1631 d BGB) eine Regelung zum Beschneiden oder Entfernen der Penisvorhaut getroffen.

Die Vorschrift besagt, dass religiöse Beschneidungen von Kindern, auch wenn sie noch nicht einsichts- und urteilsfähig sind, erlaubt sind, allerdings nur dann, wenn sie dem „Kindeswohl“ nicht entgegenstehen und wenn sie medizinisch einwandfrei nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Genau in diesem letztgenannten Punkt habe sich der angeschuldigte Arzt aus Bochum strafbar gemacht, meint die Staatsanwaltschaft.

Ob und inwieweit rituelle Beschneidungen in Bochum vorgenommen werden, ist unklar. Der Bochumer Chirurg Dr. Christian Möcklinghoff vom Vorstand des Medizinischen Qualitätsnetzes Bochum („Med-QN“) sagte am Donnerstag auf Anfrage: „Mir ist in Bochum kein Kollege bekannt, der eine Beschneidung an Jungen aus rein religiösen Gründen durchführt.“