Bochum/Hamm. . Eine Immobilienbesitzerin aus Bochum, die vor dem Landgericht in einem Zivilverfahren Schadensersatz einklagen will, bekommt keine Prozesskostenhilfe. Das hat das Oberlandesgericht Hamm rechtskräftig entschieden. Die Frau müsse einen Prozess „notfalls durch einen Kredit finanzieren“.

Eine Bochumerin, der anteilig eine Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 100 Quadratmetern gehört, hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und einen entsprechenden Antrag der 48-Jährigen abgelehnt. Die Richter bestätigten damit den Beschluss des Landgerichts Bochum aus erster Instanz.

Die Prozesskostenhilfe hatte die Bochumerin in einem Zivilverfahren vor dem Bochumer Landgericht erfolglos beantragt. Die 48-Jährige strebte eine Schadensersatzklage gegen einen Mann wegen fahrlässiger Brandstiftung an, durch die ihr Mobiliar zerstört worden sein soll. Der Streitwert liegt bei rund 10.000 Euro.

Die ihr zu 50 Prozent gehörende Doppelhaushälfte bewohnt die Bochumerin mit ihrer Tochter. Landgericht und Oberlandesgericht sehen in der Immobilie kein sogenanntes Schonvermögen, „weil das Haus unter den gegebenen Umständen den angemessenen Wohnbedarf übersteigt“. Mit 100 Quadratmetern liege die Wohnfläche in diesem Fall deutlich über dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtwert von bis zu 70 Quadratmetern für zwei Personen. Bemessungsgrundlage hierfür sind Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung. Die 48-Jährige müsse, so das OLG Hamm, die vom Gericht auf 2600 Euro geschätzten Prozesskosten in dem Zivilverfahren in Bochum „notfalls durch einen Kredit finanzieren“ und den gegebenenfalls über ihren Anteil an der Immobilie absichern.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. Der eigentliche Schadensersatzprozess vor dem Landgericht ruht nun solange, bis die Bochumerin einen Vorschuss auf die zu erwartenden Prozesskosten aus eigener Tasche eingezahlt hat.