Essen. Die Corona-Schutzverordnung stellt manche Vereine vor Rätsel. Was ist nun erlaubt und was nicht? Die Politik muss klarer werden. Ein Kommentar.
Beim Lesen der "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ oder kurz „Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO“ konnte man sich fühlen wie ein Höhlenforscher, der sich im unendlichen Gesteinsmassiv verirrt hat. Undurchdringliche Dunkelheit türmte sich auf, nur gelegentlich von einem leicht verständlichen Satz unterbrochen. Wo führt das alles hin und was hat das zu bedeuten?
Anders als in der Fußball-Bundesliga sind die Amateurvereine auf sich allein gestellt. Da gibt es selten Hygiene-Experten und meist tatkräftige Menschen, die sich neben ihrem Hauptberuf mit dem Vereinssport beschäftigen. Beim Verstehen und Umsetzen der neuen Regeln verwandeln sich Minuten schnell in Stunden. Es gibt angenehmeres im Leben.
Endlos-Sätze in der Corona-Schutzverordnung
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Ein Beispiel? „Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig.“
Geschafft.
Die Vereine wollen und müssen vermeiden, dass sich ein Mitglied ansteckt, womöglich sogar schwer erkrankt. Wer in Zeiten der Corona-Pandemie Sport anbietet, trägt sehr viel Verantwortung. Umständlich formulierte Vorgaben erschweren es, dieser Verantwortung gerecht zu werden.
Was ist erlaubt und was nicht? Die Vereine sind verwirrt
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Die neue "CoronaSchVO" hat sicher sämtliche Fälle abgedeckt. Aber sie hat auch ihre Leser verwirrt. Nach der Veröffentlichung standen die Vereine vor Rätsel: Was ist erlaubt? Was nicht? Darf ich jetzt gegen einen anderen Judoka antreten? Nur unter freiem Himmel oder auch in der Halle? Oder gar nicht? Selbst die Zusammenfassung auf der Homepage des Landes NRW rief Verwirrung hervor: Im ersten Satz war noch zu lesen, dass "nicht-kontaktfreie Sportarten im Freien" gestattet seien. Am Ende des Absatzes schienen sie doch verboten: „Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt.“ Der Frage-und-Antwort-Katalog des Landessportbundes NRW ist deshalb seit Tagen gut frequentiert. Die Aufrufe würden im sechsstelligen Bereich liegen, so ein Sprecher des LSB.
Die Politik sollte nicht nur klare Vorgaben ausarbeiten. Mindestens genauso wichtig wie jedes Schlupfloch sprachlich zu schließen ist, die Vereine in der täglichen Praxis zu unterstützen. Denn Irrtümer können, solange der Virus nicht bekämpft ist, im schlimmsten Fall Leben kosten.