Essen. Maskenpflicht, Abstandsregeln und eingeschränkter Regelbetrieb: Die Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung für NRW im Überblick.
Die NRW-Landesregierung hat in der neuen Version der Corona-Schutzverordnung eine Notbremse installiert, die immer dann greift, wenn Grenzwerte an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurden. So gilt beispielsweise ab einem Inzidenzwert von 100 eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr. Ab einem Wert von 150 müssen Geschäfte schließen und ist lediglich noch "Click & Collect" möglich. Wird der Wert von 165 überschritten, müssen Schulen zurück in den Distanzunterricht und können Kitas nur noch eine Notbetreuung anbieten. Welche Regeln in Städten und Kommunen mit Notbremse greifen, lesen Sie hier.
Die neue Verordnung ist am 23. April in Kraft getreten. In diesem Artikel lesen Sie, welche Regeln laut Corona-Schutzverordnung in NRW gültig sind und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.
Im folgenden Text sind, sofern vorhanden, den einzelnen Regeln die Bußgeldsätze in kursiv beigestellt. Es handelt sich dabei um den von der Landesregierung festgelegten Regelsatz. Hier finden Sie den aktuellen Bußgeld-Katalog als PDF (gültig seit 12. März). Darin heißt es: „Die [...] genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln.“ Ebenfalls verdoppelt werden kann das Bußgeld, wenn die Anordnung, den Regelverstoß zu beenden, missachtet wird.
Kommunen können nach eigenem Ermessen auch höhere Sätze festlegen.
Coronavirus in NRW – Die Regeln im Überblick
Alle Corona-Regeln haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt. Keine Lust zu scrollen? Mit einem Klick auf ein Thema gelangen Sie zum entsprechenden Abschnitt dieses Artikels:
- Kontaktbeschränkungen
- ÖPNV
- Schulen
- Kitas
- Kliniken und Pflegeheime
- Gastronomie
- Einzelhandel
- Dienstleistungen
- Sport und Schwimmbäder
- Spielplätze, Parks, Zoos und Freizeitparks
- Theater, Kinos, Bordelle, Konzerte und Gottesdienste
- Private Feiern
- Tourismus
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Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum – Bußgelder bis zu 250 Euro
Grundsätzlich gilt in der Öffentlichkeit zwischen zwei Personen ein Mindestabstand von 1,50 Meter.
Diese Regel gilt nicht, sofern es sich um
- Personen aus dem eigenen Hausstand
- eine weitere Person aus einem anderen Hausstand
- maximal fünf Personen aus zwei Hausständen
handelt.
Paare gelten – unabhängig ob sie zusammen oder getrennt wohnen – als ein Hausstand. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Bußgeld bei Missachtung der Regeln für Treffen im öffentlichen Raum: 250 Euro (für jeden Beteiligten)
Unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands gilt in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens eine Maskenpflicht, zum Beispiel in Geschäften und den zugehörigen Parkplätzen, Arztpraxen, in Bus und Bahn sowie auf Spielplätzen (diese Regel gilt nicht für dort spielende Kinder). Städte können darüber hinaus dort eine Maskenpflicht anordnen, wo mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können. Das ist zum Beispiel in Fußgängerzonen der Fall.
Bußgeld bei Nichtbeachtung der Maskenpflicht: 50 Euro
Mit der Öffnung weiterer Lebensbereiche hat das Land NRW auch die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske ausgeweitet, unter anderem auf körpernahe Dienstleistungen sowie geschlossene Räumlichkeiten in Kunst- und Kultureinrichtungen aber auch Zoos und Tierparks. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
Kinder sind bis zum Schuleintritt von der Maskenpflicht ausgenommen.
Lesen Sie im Folgenden, welche Regeln im Detail für einzelne Bereiche gelten:
ÖPNV: Pflicht zum Tragen von medizinischen oder FFP2-Masken in Bus und Bahn
Die Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr ist in NRW zum 25. Januar 2021 verschärft. Seitdem müssen in Bus und Bahn OP-Masken, FFP2-Masken oder vergleichbare Masken (KN95/N95) getragen werden. Präzisiert wurde die Tragepflicht bei FFP2 und höheren Standards dahingehend, dass sie kein Ausatemventil haben dürfen.
Schon seit Ende April 2020 gilt im ÖPNV eine Maskenpflicht. Fahrgäste von Bus und Bahn müssen während der Fahrt einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ausnahmen sind unter anderem beim Essen und Trinken – was die meisten Nahverkehrsbetriebe in ihren Fahrzeugen aber generell nicht gestatten. Diese Regel bezieht sich daher eher auf die Züge des Nah- und Fernverkehrs.
- Bußgeld bei fehlender Maske: 150 Euro
- Bußgeld, wenn es sich lediglich um eine Alltagsmaske handelt: 50 Euro
Seit Mitte August 2020 zahlen Masken-Verweigerer schon beim ersten Verstoß ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro. Verkehrsbetriebe aus der Region begrüßten diesen Schritt. Einziehen sollen Busfahrer und Zugbegleiter die Strafen übrigens nicht. Das bleibt Sache von Polizei und Ordnungsämtern.
Der Mindestabstand darf in Bus- und Bahn unterschritten werden. Die Regelung gilt auch für die Nutzung ehrenamtlicher oder kommunaler Fahrdienste, etwa zu den jeweiligen Impfzentren. Auch in diesen Fahrzeugen sind dann medizinische Masken zu tragen.
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Vorerst kein Regelbetrieb an den Schulen
In den Schulen in NRW ist vorerst kein Regelbetrieb vorgesehen. Greift die bundesweite Notbremse nicht, so ist seit dem 23. April Distanzunterricht vorgesehen.
Zu den Beschränkungen zählt zum Beispiel eine generelle Tragepflicht für medizinische Masken auf dem Schulgelände.
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Schülerinnen und Schüler bis Klasse 8 können auch eine Alltagsmaske tragen, wenn ihnen keine medizinische Maske passt.
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, können sich durch ein ärztliches Attest von der Pflicht befreien lassen.
In der Coronabetreuungsverordnung (Stand 29. März) heißt es außerdem: „Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht beachten, sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.“
Lehrkräfte sollen Anwesenheitslisten führen, im Unterricht soll es feste Sitzordnungen geben.
Die geförderten Kurse zum Ausgleich von pandemiebedingten Bildungsnachteilen sind ebenso wieder zulässig wie die schulnahen Angebote für Kinder und Jugendliche in Flüchtlingseinrichtungen.
Nachhilfeangebote in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülerinnen sind wieder zulässig, gleiches gilt für den Musik- und Kunstunterricht.
Weitere Bildungsangebote:
Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht gestattet. Wie in den Schulen dürfen auch in anderen staatlichen und sonstigen Bildungsgängen die Abschlussklassen beziehungsweise die letzten Ausbildungsabschnitte in Präsenz erfolgen. Dabei sollten möglichst große Räume genutzt werden und die Hygiene- und Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung sind zu beachten.
Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken) sowie Archive dürfen öffnen. Hier gelten die coronabedingten Abstands- und Hygieneregeln sowie die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Der Betrieb von Fahrschulen (auch im Wasser- und Luftverkehr) ist zulässig. Bis dahin durfte nur berufsbezogen ausgebildet werden oder wenn der Prüfling mehr als die Hälfte der Ausbildungsstunden absolviert hatte. Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln. Wenn der in der praktischen Ausbildung oder Prüfung unterschritten wird, müssen alle Personen mindestens eine FFP2-Maske tragen.
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Kitas und Kindertagespflege – Betreuungsumfang reduziert
In den Kindertagesstätten gilt ein „eingeschränkter Regelbetrieb“. Dazu gehört, dass die Kinder in festen Gruppen betreut werden. Die Betreuungszeiten werden um zehn Stunden gesenkt. Einrichtungen können aber auch eigene Regelungen finden.
Für Tagesmütter und -väter gilt die Betreuungsreduzierung nicht. Auch in Hortgruppen ist keine Reduzierung der Betreuung vorgesehen.
Kinder, die Krankheitssymptome wie zum Beispiel Fieber haben, sollen zuhause bleiben und sich dort auskurieren. Bei Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen sollten die Kinder, wie bisher, für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden. Einrichtungen können die Betreuung eines Kindes ablehnen, wenn es Symptome zeigt.
Hier können Sie weitere Hinweise des Ministeriums zum Umgang mit Symptomen als PDF herunterladen.
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Besuche in Kliniken, Alten- und Pflegeheimen generell möglich
Besuche in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sind grundsätzlich möglich, aber auch eingeschränkt. Die Einrichtungen müssen Hygienevorgaben erfüllen, um Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. In der Coronaschutzverordnung heißt es, dass „die jeweiligen Regelungen nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen“. In den Einrichtungen informieren Aushänge über Hygieneregeln und Abstandsgebote.
Da die Impfungen in den Pflegeeinrichtungen weit fortgeschritten sind, stehen den Bewohnerinnen und Bewohnern „grundsätzlich wieder uneingeschränkt Leistungs- und Teilhaberechte zu“, heißt es in der Allgemeinverfügung für die vollstationären Einrichtungen vom 12. März.
Die Verfügung regelt, dass Besuche von maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt sind. Eine zeitliche Beschränkung gibt es nicht.
Für Besucherinnern und Besucher sollen vor Ort Schnelltests angeboten werden.
Sowohl in Pflegeheimen als auch in Krankenhäusern werden Besuchsregister geführt.
- Bußgeld gegen die Einrichtungsleitung, wenn keine Maßnahmen für den Infektionsschutz ergriffen werden: 2000 Euro
- Bußgeld bei Falschangaben im Besuchsregister: 250 Euro
Alles Weitere regelt die Allgemeinverfügung „Maßnahmen in Kreisen und kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse" (externes PDF).
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Restaurants und Bars bleiben weiterhin dicht
Restaurants, Imbisse, Cafés, Bars und Kneipen bleiben in NRW auch weiterhin geschlossen. Es ist lediglich ein Lieferservice oder ein Außer-Haus-Verkauf gestattet. Der Verzehr der Speisen und Getränke ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
- Bußgeld gegen Inhaber von gastronomischen Einrichtungen bei Nichtbeachtung: 5000 Euro
- Bußgeld gegen Kunden, der die Lebensmittel im Umkreis (50 Meter) der Verkaufsstelle verzehrt: 100 Euro
Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten bzw. der Nutzerinnen und Nutzer der Bildungseinrichtungen nur dann geöffnet werden, „wenn sonst die Arbeitsabläufe bzw. (...) Bildungsbetrieb nicht aufrechterhalten werden könnten“.
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Einzelhandel öffnen – Einkaufen mit Termin
Der Einzelhandel darf in NRW grundsätzlich öffnen - aber nur dann, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz unter der kritischen Marke von 150 liegt Anderenfalls grieft das "Click & Collect"-System, wonach vorbestellte Waren am Eingang abgeholt werden dürfen. Seit dem 25. Januar gilt auch für Geschäfte die verschärfte Maskenpflicht. Personen müssen hier OP-Masken, FFP2-Masken oder Masken vergleichbarer Schutzstandards (KN95/N95) tragen. Innerhalb einer Entfernung von zehn Metern zum Eingang sowie auf den Parkplätzen von Geschäften muss mindestens eine Alltagsmaske getragen werden.
Beim sogenannten „Termin-Shopping“ (oder auch „Click & Meet“) dürfen Kundinnen und Kunden das Geschäft nur in einem vorher vereinbarten Zeitraum betreten. Ob die Termine vorab oder direkt persönlich, telefonisch, per Whatsapp, Email, Fax oder auf anderem Wege vereinbart werden müssen, sei nicht geregelt, heißt es seitens des NRW-Wirtschaftsministeriums. Ladeninhaber können Termine also auch unmittelbar vor dem Betreten vergeben. Wichtig ist nur: „Bei der Terminvergabe müssen die Kontaktinformationen des Kunden erfasst werden“, erklärte ein Ministeriumssprecher.
Je nach Art des Geschäftes gelten unterschiedliche Regeln.
1.) Eine Begrenzung auf eine Kundin und einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche gilt für: den Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Kioske, Stände auf Wochenmärkten, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Poststellen, Zeitungsverkaufsstellen, Zoogeschäfte und Blumenläden sowie für Tafeln und den Großhandel für Großhandelskunden.
In Geschäften mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern können zunächst 80 Personen gleichzeitig einkaufen. Diese Personenanzahl darf überschritten werden, wenn für jede weitere Kundin oder Kunden mindestens 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen. Ein Beispiel: Um 82 Personen gleichzeitig einlassen zu dürfen, muss das Geschäft mindestens 840 Quadratmeter groß sein. Bei 860 Quadratmetern dürften dann 83 Personen in den Laden.
2.) Für alle noch nicht genannten Geschäfte gilt eine Begrenzung auf eine Kundin und einen Kunden je vierzig Quadratmeter Verkaufsfläche sowie die Pflicht zur vorherigen Terminbuchung. Dazu zählen beispielsweise: Bekleidungsgeschäfte, Elektronikmärkte, Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte sowie Reisebüros.
Nach dem Antrag eines Media-Marktes hatte das Oberverwaltungsgerichts Münster entschieden, dass Öffnungsbeschränkungen außerhalb des Lebensmittelhandels nicht ohne ersichtlichen Grund unterschiedlich gehandhabt werden dürfen.
- Bußgeld gegen Inhaber beim Betrieb einer unzulässigen Verkaufsstelle: 2500 Euro
- Bußgeld gegen Großhandelsinhaber, wenn diese andere Waren als Lebensmittel an Endkunden verkaufen: 2500 Euro
- Bußgeld gegen Inhaber bei Missachtung der Kontaktfreiheit bei „Click & Collect“: 1000 Euro
- Bußgeld gegen Inhaber beim Überschreiten der Höchstzahl an Kunden: 500 Euro
- Bußgeld gegen Kunden bei Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern des Geschäfts: 100 Euro
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Dienstleistungen: Kosmetiker, Massagestudios und Tätowierer dürfen öffnen
Sogenannte körpernahe Dienstleistungen sind in NRW grundsätzlich wieder zulässig - sofern nicht die Bundesnotbremse greift. Neben Friseuren, die als erstes wieder öffnen durften, zählen dazu zum Beispiel Massagesalons, Kosmetik- und Tattoostudios. Seit dem 29. März dürfen auch Sonnenstudios wieder öffnen.
Wenn die Kundin oder der Kunde in einem der genannten Betriebe keine medizinische Maske tragen kann – zum Beispiel bei Gesichtskosmetik – ist laut Corona-Schutzverordnung „ein tagesaktuelles negatives Testergebnis“ notwendig. Das Personal wiederum muss regelmäßig getestet werden.
Ausgenommen von dem Öffnungsverbot waren seither Dienstleistungen mit medizinischem Hintergrund wie zum Beispiel: Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen, Hebammen, Hörgeräteakustiker, Optiker und orthopädische Schuhmacher.
Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Dazu gehören zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietungen. Der Verkauf von Waren ist dort ebenfalls nach dem Prinzip "Click&Meet" erlaubt.
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Sportvereine, Fitnessstudios und Schwimmbäder
Fitnessstudios, Saunen, Schwimmbäder und öffentliche sowie private Sportanlagen dürfen weiter nicht öffnen. Ausgenommen vom Verbot sind Anfängerschwimmkurse für Kinder bis zu einer Gruppengröße von fünf.
- Bußgeld bei Nichtbeachtung gegen Veranstalter von nicht zulässigen sportlichen Aktivitäten: 1000 Euro
- Bußgeld bei Nichtbeachtung gegen Teilnehmer an nicht zulässigen sportlichen Aktivitäten: 250 Euro
- Bußgeld bei Nichtbeachtung gegen Inhaber eines Schwimmbades oder einer Sauna: 5000 Euro
Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind weiterhin untersagt.
Im Freien dürfen nun höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen gemeinsam Sport ausüben (etwa Tennis oder Golf). Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern (bis einschließlich 14 Jahren) mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen sind erlaubt. Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern vorgeschrieben.
- Bußgeld bei Nichtbeachtung gegen Veranstalter von nicht zulässigen sportlichen Aktivitäten: 1000 Euro
- Bußgeld bei Nichtbeachtung gegen Teilnehmer an nicht zulässigen sportlichen Aktivitäten: 250 Euro
Im Profisport sind vorerst keine Zuschauer zugelassen. Bußgeld bei Nichtbeachtung gegen Veranstalter: 10.000 Euro
Ausgenommen von den Regelungen sind der Schulsport und das Schulschwimmen, sowie: die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
Pferde dürfen nur aus Tierschutzgründen auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen bewegt werden. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind aber weiter untersagt.
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Spielplätze, Parks, Botanische Gärten, Zoos und Freizeitparks
Tierparks und Zoos in NRW dürfen unter Auflagen öffnen, allerdings nur, wenn die Bundesnotbremse keine Anwendung findet. Wer hier einen Besuch plant, muss aber im Vorfeld einen Termin buchen. In geschlossenen Räumen gilt für Besucherinnen und Besucher eine Maskenpflicht und zudem darf sich drinnen nur eine Person pro 20 Quadratmeter aufhalten.
Öffentlich zugängliche botanische Gärten und Landschaftsparks dürfen öffnen. Auch Kinderspielplätze im Freien sind grundsätzlich geöffnet.
Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnliche Freizeiteinrichtungen (drinnen wie draußen) bleiben vorerst weiter geschlossen. Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist ebenfalls unzulässig.
- Bußgeld bei Nichtbeachtung gegen Inhaber von Freizeitparks und Indoor-Spielplätzen: 10.000 Euro
- Bußgeld bei Nichtbeachtung gegen Anbieter von Ausflugsfahrten: 5000 Euro
- Bußgeld gegen den Veranstalter eines Feuerwerks: 2500 Euro
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Theater, Kinos, Konzerte, Museen, Bordelle und Gottesdienste
Konzerte und weitere Aufführungen in geschlossenen Räumen, also in Theatern, Opern- und Konzerthäusern sowie Kinos sind verboten. Proben und Aufführungen ohne Publikum (für Livestreams beispielsweise) sind erlaubt.
Gesang oder Musik im Freien sind offiziell zulässig, wenn „die Zuschauer die Veranstaltung aus ihrer Wohneinrichtung verfolgen“ (sogenannte Fensterkonzerte), heißt es wörtlich in der Coronaschutzverordnung. Die „Aufführenden“ vor dem Fenster oder Balkon müssen untereinander einen Mindestabstand von zwei Metern einhalten.
Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen und Gedenkstätten dürfen für Gäste öffnen, sofern die Bundesnotbremse nicht zur Anwendung kommt. Dafür sind aber eine vorherige Terminbuchung und bei sichergestellte Rückverfolgbarkeit Voraussetzung. Die Zahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen.
Ebenfalls weiter verboten sind Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte und Trödelmärkte sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettbüros. Letztgenannte dürfen zur Entgegennahme von Spielscheinen öffnen; die Spiele im Wettbüro zu schauen ist aber nicht erlaubt.
Bordelle bleiben ebenso geschlossen wie Swingerclubs. Die Coronaschutzverordnung präzisiert, dass auch „sexuelle Dienstleistungen“ außerhalb der genannten Einrichtungen nicht erlaubt sind.
- Bußgeld für Veranstalter von nicht zugelassenen oben genannten Angeboten: 5000 Euro
- Bußgeld für Teilnehmer an nicht zugelassenen oben genannten Angeboten: 250 Euro
Alternativen wie Autotheater oder Autokinos sind erlaubt. Bedingung: Zwischen den Fahrzeugen muss mindestens ein Abstand von 1,5 Metern bestehen.
- Bußgeld für Betreiber von Autokinos ohne Sicherheitsabstand: 1000 Euro
Gottesdienste sind weiterhin erlaubt, müssen allerdings beim zuständigen Ordnungsamt vorab angemeldet werden, wenn dort mehr als zehn Personen teilnehmen. Zudem gilt auch für Gottesdienst die verschärfte Maskenpflicht. Personen müssen OP-Masken, FFP2-Masken oder Masken vergleichbarer Schutzstandards (KN95/N95) tragen. Gemeindegesang ist nicht erlaubt.
- Bußgeld gegen die Gemeindeleitung bei nicht oder zu spät angemeldeter Veranstaltung: 500 Euro
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Private Feiern und Veranstaltungen: Trauungen und Bestattungen erlaubt
Partys und Feiern sind generell verboten. Davon ausgenommen – und somit erlaubt – sind Bestattungen und die damit verbundene Trauerfeier. Auch standesamtliche Trauungen sind erlaubt.
Größere Veranstaltungen und Versammlungen sind ebenfalls verboten. Ausnahmen gibt es für genehmigte Demonstrationen.
- Bußgeld gegen Veranstalter von „großen Festveranstaltungen“: 5000 Euro
- Bußgeld gegen Teilnehmer an „großen Festveranstaltungen“: 250 Euro
- Bußgeld gegen Veranstalter einer Party: 500 Euro
- Bußgeld gegen alle Teilnehmenden an einer Party: 250 Euro
Institutionen, Gesellschaften, Parteien und Vereine dürfen unter besonderen Umständen Versammlungen abhalten, wenn diese aus „triftigem Grund“ stattfinden müssen. Ergänzt wurden hier nun die Sitzungen von Gremien der kommunalen Selbstverwaltungen, sprich Rats- und Ausschusssitzungen.
Präsenz-Sitzungen mit mehr als 20 aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen (500 unter freiem Himmel), müssen den Behörden angezeigt werden.
- Bußgeld gegen Veranstalter von Versammlungen, die nicht unter die Ausnahmeregeln fallen: 1000 Euro
- Bußgeld gegen Teilnehmer an Versammlungen, die nicht unter die Ausnahmeregeln fallen: 250 Euro
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Tourismus in NRW ist weiter eingeschränkt
Das Übernachten innerhalb von NRW aus touristischen Zwecken ist bis auf Weiteres verboten. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, "soweit sie nicht aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung oder aus sozial-ethischen Gründen dringend geboten sind". Hinzu kommen beruflich veranlasste Übernachtungen – auch diese bleiben zulässig.
- Bußgeld gegen Inhaber von Übernachtungsmöglichkeiten zu touristischen Zwecken bei Nichtbeachtung: 5000 Euro
- Bußgeld gegen Gast bei Inanspruchnahme von Übernachtungsmöglichkeiten zu touristischen Zwecken: 250 Euro
Busreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen zu touristischen Zwecken sind unzulässig.
- Bußgeld gegen Betriebsinhaber bei Nichtbeachtung: 5000 Euro
- Bußgeld gegen Teilnehmer bei Nichtbeachtung: 250 Euro
Bestimmungen zur Einreise aus Risikogebieten
Die Landesregierung unterteilt in der seit dem 27. März gültigen Coronaeinreiseverordnung Rückkehrer aus dem Ausland in zwei Kategorien: Risikogebiete und Gebiete mit Virusvarianten.
Für Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten gilt in NRW grundsätzlich eine Quarantänepflicht, die Rückkehrer können sie aber durch einen freiwilligen Test bei der Einreise oder kurz danach umgehen.
Rückkehrer aus einem Virusvarianten-Gebiet müssen umgehend 14 Tage in eine häusliche Quarantäne und können sich nicht „frei-testen. Ausnahmen gibt es für Medizinerinnen und Mediziner sowie für Fernfahrerinnen und Fernfahrer.
Durchreisende haben, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel nutzen, durchgängig eine medizinische Maske zu tragen.
Die Einstufung als Risikogebiet nimmt in Deutschland das Robert-Koch-Institut vor. Hier finden Sie die tagesaktuelle Liste der Risikogebiete des RKI.
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Hilfreiche Links:
- Corona-Schutzverordnung (gültig seit dem 23. April)
- Corona-Einreiseverordnung (gültig seit dem 27. März)
(red mit dpa)